Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 551 (sequence 574)
- Language
- German, English, Hebrew
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dem Kongressjahre und dem ahm vorangegangenen kongresslosen Jahre zugrunde zu legen. § 27. Abs. 1. Die Wahl der Delegierten zum Kongress ist direkt und geheim. Abs. 2. Jeder Wähler hat eine Stimme. § 28. Abs. 1. Die sonstigen WaMmodaldtäten sowie der Termin, bös zu welchem die Scihekel, die für die Berechnung der Zahl der Delegierten massgebend sein sollen, abzuführen sind, werden im Wahlreglement festgesetzt. Abs. 2. Das Wahlreglement hat Bestimmungen zur Sicherung einer Vertretung der Minoritäten zu treffen. Abs. 3. Das Wahlreglement ist von der Exekutive auszuarbeiten und vom Zentralrat zu beschlossen. Abs. 4. Den Termin der Wahl setzt die Exekutive fest. § 29. Die Landes- und Verbandsvorstände sind berechtigt, auf Grund schriftlichen Protestes eine vorgenommene Wahl vorläufig zu kassieren und eine Neuwahl anzuordnen. § 30. Ueber die Rechtmässigkeit der Kongress wählen entscheidet endgültig das Kongressgericht. Das Kongressgericht hat seine Entscheidung dem Kongress spätestens in der zweiten Sitzung mitzuteilen. Eine Debatte und ©ine Beschlnssfassung hierüber erfolgt nicht. § 31. Das Mandat jedes Delegierten ist für die Zeit vom Zusammentritt desjenigen Kongresses, für den seine Wahl erfolgt ist, bis zu dem Zeitpunkt gültig, wo die Neuwahlen zum nächstfolgenden Kongress innerhalb des Landes oder Sonderverbandes, in dem er gewählt ist, erfolgt sind. Es erlischt spätestens mit dem Zusammentritt des nächstfolgenden, aus Neuwahlen hervorgegangenen Kongresses. § 32. Abs. 1. Jeder Delegierte verfügt im Kongress über eine Stimme. Abs. 2. Die Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. § 33. Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. § 34. Gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten ist, für den EaM der Verhinderung dieser, die Wahl von Ersatzdelegierten vorzunehmen. § 35. Die Tagesordnung eines jeden Kongresses sc*ll spätestens drei Wochen vor Beginn des Kongresses von der Exekutive veröffentlicht werden. § 36. Die Wahl des Kongresspräsidiums erfolgt auf Vorschlag des Actions-Gomites durch den Kongress.