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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 550

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 550 (sequence 573)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5681-3481826
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Abs. 2. Das passive Wahlrecht ist an den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung 'gegenüber dem Keren Hajessod gebunden. § 24. Die Landesvorstände und Verbandsvorstände haben Massnahmen zu treffen, um eine mehrfache Ausübung des Wahlrechtes durch denselben Wähler zu verhindern. § 25. Abs. 1. Jeder Landesverband wählt vorbehaltlich der Bestimmung des § 26 für je 2000 Schekel, die von :ihm gemäss § 26 a und nach den Bestimmungen des Wahlreglements abgeliefert und bezahlt worden sind, einen Delegierten. Ein Ueberschuss von 1000 Schekeln über 2000, 4000, 6000 usw. Schekel berechtigt zur Wahl eines weiteren Delegierten. Abs. 2. Landesverbände, die sich auf einen oder mehrere Staaten erstrecken und mindestens 1000 Schekel abgeliefert und bezahlt haben, haben das Recht auf Wahl eines Delegierten, obwohl sie die Zahl von 2000 Schekeln nicht erreicht haben. Abs. 3. Landesverbände, welche die Zahl von 1000 Schekeln nicht erreichen, sowie Vereine und Gruppen von Vereinen (Schekelzahlergruppen) an Ländern, in denen kein Landesverband besteht, können sich miteinander zur Erreichung der erforderlichen Zahl und zur gemeinsamen Durchführung der Wahl zu einer Wahlgruppe vereinigen. Die Zahl ihrer Delegierten bestimmt sich nach Abs. 1 bezw. 2. Eine solche Vereinbarung ist der Exekutive bis zu dem im Wahlreglement angegebenen Zeitpunkt bekanntzugeben. Maugels einer solchen rechtzeitigen Vereinbarung wird die Zusammenlegung zu Wahlgruppen durch die Exekutive vorgenommen. Abs. 4. Der Landesverband in Palästina ist berechtigt, für je volle 1000 Schekel einen Delegierten zu wählen. Abs. 5. Den Sonderverbänden steht das Recht zu, im Einvernehmen mit einzelnen Landesverbänden zu bestimmen, dass ihre Schekelzahler, die im Gebiete dieser Landesverbände wohnen, nicht innerhalb des Sonder Verbandes, sondern mit dem Landesverband gemeinsam wählen. Abs. 6. Die Sonderverbände wählen in jedem Lande nach dem gleichen Schlüssel wie die Landesverbände in demselben Lande. § 26. Abs. 1. Der Zentralrat, eventuell* das Actions-Comite ist berechtigt, die im vorhergehenden § 25 festgesetzten Zahlen von 2000 und 1000 Schekeln mit der Gültigkeit für den nächstfolgenden Kongress zu ändern, wenn nach Ansicht der Exekutive diese Aenderung empfehlenswert ist, damit die Zahl der Delegierten nicht 400 übersteige oder unter 250 sinke. Abs. 2. Für die ersten 10.000 Schekekahler eines jeden Landes-. Verbandes sowie einer jeden Landesgruppe eines Sonderverbandes dürfen jedoch die im § 25 genannten Zahlen nicht erhöht werden. § 26a. Der Berechnung der Zahl der Konigressdelegierten ist die Durchschnittsziffer der Eingänge an ordentlichen Schekalim aus 550

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