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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 549

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 549 (sequence 572)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5680-3481825
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a) Entgegennahme und Prüfung des Berichtes der Exekutive über ihre eigene Tätigkeit sowie über die Tätigkeit aller zionistischen Institute; b) Feststellung des Arbeitsprogrammes und des Budgets für die nächste Verwaltungsperiode auf Grund motivierter Vorlagen; c) Entgegennahme und Beratung der Anträge der Exekutive, des Actions-Gomites, des Zentralrates und der Delegierten, sowie Beschlussfassung über solche Anträge; d) Entgegennahme und Beratung von Interpellationen der Delegierten; e) Wahlen. § 18. Die von einem Kongress vorgenommenen Wahlen (mit Ausnahme der für die Dauer des Kongresses erfolgten) behalten bis wm Schlüsse des nächstfolgenden ordentlichen Kongresses Gültigkeit, sofern der Kongress bezw. dieses Statut nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt. § 19. Die Arbeiten des Kongresses werden nach der vom Kongress beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. § 20. Abs. 1. Ausser den gewählten Delegierten haben die Mitglieder des Actions-Comites (§ 46) das Recht der Teilnahme am Kongress. Sie 'gemessen die vollen Rechte der Delegierten. Abs. 2. Die Vorsitzenden des Kongressgerichtes und des Ehrengerichtes und der Kongressanwalt -haben das Recht, am Kongress ohne Stimmrecht teilzunehmen. § 21. Abs. 1. Ein ausserordentlicher Kongress kann jederzeit von der Exekutive oder dem Actions-Comite oder dem Zentralrate einberufen werden. Er besteht aus den bereits zum letzten ordentlichen Kongress gewählten Delegierten und den anderen im § 20 genannten, zur Zeit der Tagung des ausserordentlichen Kongresses im Amt .befindlichen Personen. Abs. 2. Die Tagesordnung des ausserordentlichen Kongresses wird festgesetzt: a) durch Beschluss der einberufenden Körperschaft, b) nach dem Antrag von einem Fünftel der an dieser Sitzung teilnehmenden Mitglieder der einberufenden Körperschaft. c) nach dem Antrag der Exekutive in dieser Tagung. Abs. 3. Der ausserordentliche Kongress kann diese Tagesordnung ändern. § 22. Für die Verhandlungen eines ausserordentlichen Kongresses gelten dieselben Bestimmungen wie für die eines ordentlichen Kongresses. § 23. Abs. 1. Jedes Mitglied der Organisation erlangt mit erreichtem 18. Lebenswahre das aktive und mit erreichtem 24. Lebensjahre das passive Wahlrecht zum Kongresse. 549

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