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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 548

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 548 (sequence 571)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5679-3481824
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§ 8. Soweit landesgesetzliche Bestimmungen der Durchführung der in diesem Statut vorgesehenen Organisation entgegenstehen, ist die Exekutive auf Antrag des betreffenden Landesvorstandes mit vorher eingeholter Zustimmung des Zentralrates befugt, mit provisorischer Geltung Ausnahmen von diesem Statut zu gestatten; in dringenden Fällen kann die Exekutive, vorbehaltlich nachträglicher Zustimmung des Zentralrates, solche Massnahmen gestatten. B. Landesverbä. n d e. . § 9. Die dem gleichen Landesverbände angehörigen Schekdzahler wählen einen mindestens in jedem zweiten Jahr zusammentretenden Delegiertentag nach Massgabe des Landesstatuts. § 10. Dem Delegiertentag obliegt die Festsetzung des Landes- Statuts und die Verwaltung des Landesverbandes nach Massgabe dieses Organisationsstatuts und des Landesstatuts sowie die Wahl des zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes berufenen Landesvorstandes. C. Sonderverbände. § 11. Abs. 1. 20.000 Schekelzahler, welche besondere Anschauungen innerhalb der Zionistischen Organisation vertreten,, können sich mit Genehmigung des Actions-Gomiites zu einem Sonderverbande zusammenschliessen. Abs. 2. Das Aotions-Comite hat die Ordnungsmässigkeit des Zusammenschlusses spätestens in der zweiten Sitzung nach Einreichung des schriftlichen Antrages bei der Exekutive zu prüfen. § 12. Gegen die Entscheidung des Actions-Comites ist die Beschwerde an den Zentralrat zulässig, der über den Antrag endgültig; entscheidet. § 13. Sinkt die Zahl der einem Sonderverbande angehörigen Schekelzahler auf weniger als 10.000 herab, so kann der Kongress bezw. Zentralrat (der letztere mit Zweidrittelmajorität) die Auflösung des, Sonderverbandes aussprechen. § 14. Die Bestimmungen über die Landesverbände und deren Vorstände finden auf die Sonderverbände sinngemässe Anwendung. D. Kongress. § 15. Der Kongress ist die höchste gesetzgebende Körperschaft der Zionistischen Organisation. § 16. Der ordentliche Zionistenkongress tritt mindestens jedes zweite Jahr an dem vom Actions-Comite zu bestimmenden Ort und Zeitpunkt zusammen. Die Einberufung erfolgt durah die Exekutive. § 17. Aufgaben des Kongresses sind insbesondere: 548

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