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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 547

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 547 (sequence 570)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5678-3481823
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ß. Statut der Zionistischen Organisation in der vom XII. Kongress (1921) angenommenen Fassung mit den vom XIII.Kongress am 16. August 1923 beschlossenen und laut Beschluss dieses Kongresses vom Actions-Comite in der Sitzung vom 5. März 1924 revidierten Aenderungen. (Siehe „Beschlüsse betreffend Organisation", Beschluss Nr. 25.) § 1. Der Zionismus •erstrebt für das jüdische Volk die Schaffung einer öffentlich-rechtlich (gesicherten Heimstätte in Palästina. § 2. Die Zionistische Organisation umfasst -alle Juden, die das zionistische Programm anerkennen und den Schekel entrichten. I. Organisation. A. Allgemeine Bestimmungen. § 3. Abs. 1. Die Organisation gliedert sich in Landesverbände und Sonderverbände. Die Mitglieder eines Sonderverbandes können zugleich einem Landesverbände angehören. Den Schekel können sie jedoch nur einmal entrichten. Abs. 2. In jedem Lande kann sich der Landesverband mit den Landesgruppen der Sonderverbände zur Lösung bestimmter gemeinsamer Aufgaben zu einer Arbeitsgemeinschaft vereinigen, ebenso die Landesgruppen der Sonderverbände untereinander. Abs. 3. Die Bildung mehrerer Landesverbände in einem Lande kann nur ausnahmsweise in örtlich abgegrenzten Bezirken und nur mit Genehmigung der Exekutive nach Anhörung des Landesvorstandes desjenigen Landes erfolgen, von welchem der zu bildende Landesverband abgezweigt werden soll. § 4. Die Aufnahme eines Vereines (Schekelzahlergruppe) in den Landesverband ist von der Zustimmung des Landesvorstandes abhängig. Wird die Zustimmung versagt, so steht dem betreffenden Verein (Schekelzahlergruppe) das Recht der Beschwerde an die Exekutive zu, welche nach Anhörung des Laadesvorstandes endgültig entscheidet. § 5. Die Mitglieder der Organisation, die in einem Orte oder in mehreren benachbarten Orten wohnen, sollen sich zu Vereinen {Schekelzahlergruppen) zusammenschliessen. § 6. Die Gesamitleitung der Organisation liegt in den Händen des Kongresses (Abschnitt D), des Zentralrates (Abschnitt E), des Actions-Comites (Abschnitt F) und der Exekutive (Abschnitt G). § 7. Abs. 1. Die von einem .höheren Organ (Exekutive, Landesvorstand, Verbandsvorstand) im Rahmen seiner Befugnisse erlassenen Anordnungen sind für die ihm nachgeordneten Organe verbindlich. Abs. 2. Die Organe der Bewegung sind für die Tätigkeit ihrer Funktionäre innerhalb ihres Wirkungskreises verantwortlich. 547

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