Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 541 (sequence 564)
- Language
- German, English, Hebrew
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VI.—Schekel. 1.—Schekelpreis. 17. —Der Preis des Sehekels ist von der Exekutive einheitlich nach dem Preis einer allgemeinen Ware oder einer Arbeits stunde festzusetzen. (Antrag Locker.) 18. —Innerhalb eines Währungsgebietes rnuss der Schekelpreis einheitlich festgesetzt werden. In Währungsgebieten mit guter Geldwährung, in denen es politisch-geographisch abgezweigte Landesteile mit grundsätzlich «abweichenden wirtschaftlichen Verhältnissen gibt, ist die Exekutive berechtigt, zur Vermeidung offenbarer Ungerechtigkeiten die Höhe des Schekels ausnahmsweise auf den Schekelpreis von Ländern mit entwerteter Geld Währung herabzusetzen. 2.—Schekelverrechnimg. $ 19. —Die Schekelgelder sind an die Exekutive mit Ende eines jeden Monates abzuführen. Die Schekalim aus den Ländern mit schwankender Währung sind entsprechend dem Stande dieser Währung in dem Monate der Geldabführung in Ansatz zu bringen. Die nähere Durchführung dieser Bestimmung obliegt der Exekutive. 3.—Schekelkontrolle. 20. —Die Schekelkontrolle wird innerhalb eines Landes einheitlich geführt durch ein Komitee, in dem der Landesverband und die Landesgruppen der Sonderverbände vertreten sind (Landessch ekelverband). Die Grenzen der Landesschekelverbände werden von der Exekutive festgesetzt. 21. —-Die Exekutive ist berechtigt, in den Ländern, indenen die Bildung eines Landesschekelverbandes auf Schwierigkeiten stösst, einen Landesschekelkommissär zu ernennen. VII.—Goldener Schekel. 22. —Zionisten, die den Goldenen Schekel entrichten, haben die vollen Rechte eines Schekelzahlers. Der Preis des Goldenen Schekels beträgt ein Pfund jährlich, in Ländern mit stark entwerteter Valuta ein halbes Pfund jährlich. 23. —Der Kongress betrachtet es als Pflicht jedes Zionisten, der dazu imstande ist, den Goldenen Schekel zu bezahlen. (Antrag Locker.) 24. —Die Exekutive bestimmt zusammen mit den Landes- und Sonderverbänden die Höhe des Betrages, den jeder dieser Verbände an Goldenen Schekalim aufzubringen hat. (Antrag Locker.) 541