Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 501 (sequence 524)
- Language
- German, English, Hebrew
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staltet wird. Ueber Sachen, bei denen man zur Tagesordnung übergegangen ist, kann doch eine zweite Lesung nicht abgehalten werden- Vizepräsident Motzkin: Eine Reihe von Punkten ist überhaupt gefallen, und bei einer Reihe anderer ist Uetoergang zur Tagesordnung (beschlossen worden. Diese kommen für die zweite Lesung natürlich überhaupt nicht in Betracht. Es kommen nur 'diejenigen Punkte in Betracht, die Aenderungen des Statuts •enthalten. Uöber diese müssen wir jetzt eine zweite Lesung halten. Mitglied des A. C. Ing. S. Kaplansky: Geehrter Kongress! Mich interessiert in diesem Momente nicht die Frage der zweiten Lesung, auch nicht die Frage, wegen der man eine namentliche Abstimmung verlangt. Mich interessiert vielmehr eine wichtige konstitutionelle Frage dieses Kongresses. Schon wiederholt haben auf diesem Kongresse grössere und kleinere Minderheiten bei Anträgen geteilte Abstimmung verlangt und immer wieder hat der Kongress en bloc- Annahme beschlossen und so die betreffende Minderheit gezwungen, en bloc abzustimmen. Ich habe mich iberm Präsidenten des Kongresses erkundigt, ob in unserer Geschäftsordnung eine Bestimmung enthalten ist, dass über die Frage der en bloc-Aibstimmung oder geteilter Abstimmung die Mehrheit zu bestimmen hat. Er hat mich auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung verwiesen. Wer bei früheren zionistischen Kongressen war, wird mir zugeben, dass es immer bei uns parlamentarischer Usus war, wenn eine Gruppe geteilte Abstimmung über einen Antrag verlangte, um die Möglichkeit zu haben, für einen Teil und gegen einen anderen zu stimmen, dass man diesen Wunsch der Minderheit erfüllt. Man kann einer Minderheit nicht die Möglichkeit benehmen, ihre Meinung über diejenigen Teile von Beschlüssen zu äussern, bei denen sie anderer Meinung ist als die anderen. En bloc-Abstimmung wurde immer nur dann durchgeführt, wenn sich kein Widerspruch dagegen erhoben hat. Darum stehe ich auf dem Standpunkte, dass man einer Minderheit des Kongresses, wenn sie es verlangt, durch getrennte Abstimmung die Möglichkeit geben muss, ihre Meinung auszudrücken. Vizepräsident Motzkin: Es stellt sich heraus, wenn man die Geschäftsordnung genau durchliest, dass es dort in bezug auf die Abstimmung im § 27 deutlich heisst: „Es entscheidet, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen." Da dafür keine besondere Bestimmung vorhanden ist, so trifft dies auch auf die Frage der en bloc-Abstimmung zu. Nun bin ich mit Herrn Kaplansky einverstanden, dass man dies ändern sollte. Der gesetzliche Weg besteht darin, dass Herr Kaplansky die Anregung zur Aenderung der Geschäftsordnung der Organisations- Kommission 'übermittelt und diese sich mit der Frage beschäftigt. In diesem Momente 'bin ich aber leider nicht in der Lage, seinen Antrag zu verhandein. Es bleibt somit die Bestimmung der jetzigen Geschäftsordnung bestehen und die Majorität des Kongresses hat über die Frage zu entscheiden. Jetzt gehen wir zu der Frage selbst über. Es liegt ein Antrag auf en bloc-Annahme der von uns angenommenen Statutenänderungen in zweiter Lesung vor. Ich fordere Sie auf, darüber abzustimmen. (Naoh erfolgter Abstimmung:) Ich halbe den Ein/druck, dass das die Mehrheit ist; der Antrag auf en bloc-Annahme ist somit genehmigt. Herr Dr. Hellmann hat mit Rücksicht auf die en bloc-Annahme einen Antrag eingebracht, unterzeichnet von 75 Delegierten, auf namentliche Abstimmung. (Del. Dr. Weiner: Es sind nur 74!) Ich konstatiere hiermit, dass nunmehr nur 74 Unterschriften gelblieben sind und dass daher die namentliche Abstimmung nicht vorgenommen werden wird. (Lebhafte Heiterkeit.) 501