Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 492 (sequence 515)
- Language
- German, English, Hebrew
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'S. 483) zurück, in dem» die Exekutive aufgefordert wird, das Wahlreglement zum nächsten Kongress entsprechend den Beschlüssen dieses Kongresses zu formulieren. Ich bitte Sie, diesen Antrag anzunehmen. Vizepräsident Motzkin: Wird gegen diesen Antrag Widerspruch erhoben? (Nach einer Pause:) Der Antrag C. 2. der Kommission ist angenommen. Berichterstatter Dr. Hantke: Wir kommen nun zur letzten Gruppe der Kommissionsvorschläge, die sich mit dem Preise des Schekels ibefasst. Die Anträge der Kommission bauten, wie folgt: J. Preis des Schekels. 1. Der von jedem Zionisten jährlich zu entrichtende Schekel beträgt: a) in Amerika und Kanada mindestens 50 Cents; b) in England und anderen Ländern mit normaler Währung mindestens einen Schilling oder den entsprechenden Betrag in Landeswährung; c) in Palästina mindestens einen Schilling; d) in Währungsgebieten mit teilweise entwerteter Währung mindestens 8 Pence; e) in Währungsgebieten mit stark entwerteter Währung mindestens 3 Pence. 2. Die Exekutive bestimmt hiernach im Einvernehmen mit dem Präsidium des A. C. den Preis des Schekels für die einzelnen Währungsgebiete/ 3. Die Schekelgelder sind an die Exekutive mit Ende eines jeden Monates abzuführen. Die Schekalim aus den Ländern mit schwankender Währung sind entsprechend dem Stande dieser Währung in dem Monate der Geldabführung in Ansatz zu bringen. Die nähere Durchführung dieser Bestimmung obliegt der Exekutive. 4. Innerhalb des Währungsgebietes muss der Schekelpreis einheitlich festgesetzt werden. In Währungsgebieten mit guter Valuta, in denen es politisch-geographisch abgezweigte Landesteile mit grundsätzlich abweichenden wirtschaftlichen Verhältnissen gibt, ist die Exekutive berechtigt, zur Vermeidung offenbarer Ungerechtigkeiten die Höhe des Schekels ausnahmsweise auf den Schekelpreis von Ländern mit entwerteter Valuta herabzusetzen. 5. Wenn im kongresslosen Jahre eine Jahreskonferenz stattfindet, so werden bei Bestimmung der Zahl der Kongressdelegierten nur die Schekel des Kongressjahres in Betracht gezogen. Findet im kongresslosen Jahre keine Jahreskonferenz statt, so wird der Berechnung der Delegiertenzahl die Durchschnittsziffer der Schekeleingänge des kongresslosen Jahres und des Kongressjahres zugrunde gelegt. 6. Zionisten, die den Goldenen Schekel entrichten, haben die vollen Rechte eines Schekelzahlers. Der Preis des Goldenen Schekels beträgt ein Pfund jährlich, in Ländern mit stark entwerteter Valuta ein halbes Pfund jährlich. 7- Jeder Landesverband und jede Landesgruppe eines Sonderverbandes ist verpflichtet, auf je 1000 Schekelzahler mindestens 10 Goldene Schekel jährlich an die Exekutive abzuführen. Bei Berechnung der Zahl der Kongressdelegierten sowie der Zahl der Vertreter im Zentralrat können jeweils 1000 Schekel nur dann in Rechnung gezogen werden, wenn für sie mindestens zehn Goldene Schekel bei der Exekutive eingezahlt worden sind. Ich bemerke, dass zum Antrage 5. ein Minderheitsantrag angemeldet Ist, der wie folgt lautet: 492