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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 472

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 472 (sequence 495)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5603-3481748
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Adresse dieser Protest gehen soll. Die Kommission ist gestern am späten Nachmittag fertig geworden, heute war Sasblbat und man arbeitet jetzt an der Vervielfältigung der Üebersetzung, die, wie ich hoffe, in 10 Minuten verteilt werden wird. Delegierter Dr. J. Heitmann (Hitachduth-Ostgalizien, jüdisch): Geehrter Kongress! Das Recht, die Exekutive ausserhalb des Kongresses abzuberufen, ist nichts Neues. Dieses Recht hat ibisher der Zentralrat gehabt, der zum grössten Teile oder durchwegs nicht aus gewählten, sondern aus nominierten Mitgliedern bestand. Hier haben wir zum ersten Mal ein Statut, das die Sache nicht rein mechanisch und technisch nimmt, sondern sich von Tatsachen beeinflussen lässt, welche das Organisationsleben liefert. Wir haben bisher ein Actions-Comite gehabt, das viel geredet und kritisiert, aber nicht die Kraft besessen bat, seine Reden und Kritiken in gesetzgeberischen Handlungen auszudrücken. Ueberdies hat das A. C. nicht das Bewusstsein gehabt, dass es mit seinen Reden andere Zustände schaffen kann, und es hatte idiaher auch nicht die nötige Verantwortung. Die vom Kongress gewählte Exekutive bleibt zwei Jahre im Amte. In zwei Jahren können sich aber die Zustände von Grund aus ändern. Es muss daher eine bestimmte Instanz geben, die konstatieren kann, dass es anders geworden ist. Wir müssen eine Instanz haben, die die Beschlüsse des Kongresses im Hinblick auf die neueingetretenen Zustände revidiert und korrigiert. Ich behaupte, dass die Zustände in der Organisation, wie sie heute sind, nicht vorhanden wären, wenn das A. C. das Recht gehabt hätte, die Exekutive nach Gesichtspunkten der Arbeitstfä'higkeit zusammenzustellen. Das Statut kann keine Probleme lösen, es kann aber auch an ihnen nicht vorbeigehen. Es muss ein Kongressausschuss geschaffen werden, der das Recht hat, die Bewegung zu sanieren, wenn Zustände entstehen, die ziu der Routine der Organisation in Widerspruch geraten. Wer glaubt, dass die heutigen Zustände zufällig sind, braucht ja für die Anträge nicht zu stimimen. Wir wissen aber, dass es auf dem XII. Kongress innerhalb der Exekutive zwei Parteien gab, ebenso auf dem XIII. Kongress, und dass man nach unserem bisherigen Statut zwei Jahre braucht, um die sich daraus ergebenden Unzuträglichkeiten zu sanieren. (Ruf: Ein ausserordentlicher Kongress!) Sie.wissen, dass die Einberufung eines ausserordentlichen Kongresses mit derartigen Kosten und Schwierigkeiten verbunden ist, dass man sich nur im äussersten Falle dazu entschliessen kann. Man würde auch sonst aus den ausserordentlichen Kongressen gar nicht herauskommen. (Ruf: Zwölf Menschen sollen ein solches Recht haben?) Man kann ja einen Kongressausschuss aus 50 Menschen machen. Aber man darf nicht eine Instanz schaffen, die bloss reden darf. Ich behaupte, dass der Kongress im Laufe von 10 bis 12 Tagen nicht alle Fragen fachmännisch so durchstudieren kann, dass seine Beschlüsse auch nur annähernd den Notwendigkeiten Rechnung tragen. Wir wünschen, dass der Sache ein Ende gemacht werde, und ich beantrage, die Resolution anzunehmen. Vizepräsident Motzkin: Sie sprachen von Zuständen, die wir auf diesem Kongresse erlebt haben. Wir haben auf diesem Kongresse nichts Derartiges erlebt. Meinungsverschiedenheiten gibt es in jedem Parlament. Es wäre vielleicht gut, dass die Debatte nur insoweit eine Fortsetzung findet, als nur noch ein Redner dagegen spricht. Herr Dr. Daiches hat die Streichung der Punkte 1. b) und 1. c) beantragt. Ich muss Sie als Präsident des Kongresses darauf aufmerksam machen, dass, wenn Sie die Punkte 1. b) und 1. c) streichen, Sie die Rechte des A. C. vergrössern. Es heisst nämlich zu Anfang des Antrages 1, dass das A. C alle Rechte des Kongresses hat, es hätte dann bei Streichung dieser beiden Bestimimuingen auch das Recht, die Exekutive mit gewöhnlicher Majorität abzuberufen. 472

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