Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 470 (sequence 493)
- Language
- German, English, Hebrew
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geregelt werden soll. Es ist ganz natürlich, dass eine Körperschaft,, welche als ein dauernder Ausschuss des Kongresses gelten und die Rechte des Kongresses mit geringen Einschränkungen halben soll, ungefähr so zusammengesetzt sein maiss, wie es auch der Kongress ist, dasheisst, dass die anerkannten Sonderverbände, die Kongressfraktionen und die „Stam"-Zionisten ungefähr in demselben Verhältnis vertreten sind, wie das auf den Kongressen der Fall ist. Dann wird man auch umso eher in allen Kreisen die Autorität des A. C. anerkennen. Es hat sich nun bei den bisherigen Sitzungen ein Uebelstand herausgestellt, dass es nioht möglich war, für die Mitglieder des A. C, die verhindert waren, einer Sitzung beizuwohnen, einen Vertreter zu bestellen. Nur in Ausnahmsfällen kannte ein Vertreter einspringen. Wir schlagen daher vor, dass diese Ausnahmsfälle ausgedehnt werden und dass ifiür jede Sitzung diejenigen Vertreter einrücken, welche für die Gruppe bestimmt sind, der das fehlende Mitglied angehört hat. Wir können doch nicht leugnen, dass es eine ganze Reihe von Gründen gibt, weswegen ein Mitglied des A. C. einmal verhindert sein kann, an einer Tagung teilzunehmen, und ich möchte den wichtigsten Grund hier anführen. Wir haben Fälle erlebt, in denen Mitglieder des A. C. bereit waren, eine grössere Reise für den Keren Hajessod zu machen, als sie aber erfahren halben, dass sie dann einer Sitzung des A. C. nicht werden beiwohnen können, auf die Reise verzichteten. Wenn aber solche Mitglieder oder ihre Gruppe in der Lage sein werden, dann einen Ersatzmann zur Sitzung zu entsenden, wird dieser Grund entfallen. Ich möchte bitten, dass jetzt die Vorschläge der Kommission vorgelesen werden, die sich auf das Actions-Comite beziehen. Mitglied des F - und W.-Rates Dr. A. Barth (liest): A. Actions-Comite. 1. Das A. C. hat alle Rechte des Kongresses mit folgenden Einschränkungen: a) Es darf das Statut nicht ändern. b) Es kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Beschlüsse des Kongresses und des Zentralrates abändern. c) Es kann mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Exekutive abberufen. d) An Stelle ausscheidender Mitglieder der Exekutive werden durch das A. C. andere gewählt. Das A. C. kann hierbei auch solche Personen in die Exekutive wählen, die dem A. C. nicht angehören. Diese Mitglieder der Exekutive haben im A. C. nur beratende Stimme. 2. Das A. C. tritt alle sechs Monate zusammen. Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der gewählten Mitglieder muss das A. C, binnen zwei Wochen mit einer Frist von höchstens weiteren vier Wochen einberufen werden. 3. Das A. C. besteht aus: a) den vom Kongress gewählten Mitgliedern der Exekutive, b) je einem ständigen Vertreter der drei Finanzinstitute und desr Finanz- und Wirtschaftsrates, c) 35 vom Kongress gewählten Mitgliedern. 4. Mitglieder der Exekutive (3. Punkt a) haben kein Stimmrecht bei Abstimmungen über die Decharge. Die Vertreter der drei Finanzinstitute und des Finanz- und Wirtschaftsrates (3. Punkt b) haben im A. C. nur beratende Stimme. 5. Die Wahl der 35 Mitglieder wird unter proportioneller Berücksichtigung der auf dem Kongress vorhandenen Sonderverbands- Delegationen und Fraktionen entsprechend ihrer Beteiligung am Kongress vorgenommen. 470