Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 353 (sequence 376)
- Language
- German, English, Hebrew
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schon heute zugestellt worden ist. Ich werde über diesen Teil, der sich auf Fragen bezieht, die mit der Jewish Agency zusammenhängen, heute noch nicht referieren, solange die Keren Hajessod-Kommission das Einvernehmen mit dem Permanenzausschuss nicht gepflogen hat. Es sind dies Fragen, die sich auf das Wahlrecht zum Council, auf seine Einberufung und ähnliches beziehen. Ich will hier nur den ersten Teil zum Gegenstande meines Berichtes machen, der andere Bericht muss morgen nachgetragen werden. Es würde sich verlohnen, wenn die Zeit des Kongresses nicht bereits zu kurz wäre, Ihnen überhaupt einen Bericht über die Arbeiten der Keren Hajessod-Kommission zu geben, die an jedem freien halben Tage seit vorigem Freitag getagt und sich in überaus sachlicher und ernster Weise mit den Fragen des Keren Hajessod beschäftigt hat. Leider lässt dies die Zeit des Kongresses nicht zu. Ich will nur kurz auf die Grundsätze hinweisen, von denen sich die Keren Hajessod-Kommission bei ihrer Diskussion hat leiten lassen und die gewissermassen als Leitsätze durch alle Beschlüsse hindurch beobachtet wurden. Zunächst war die Keren Hajessod- Kommission inbezug auf den Maasser der Meinung, dass an den Bestimmungen zur Durchsetzung des Maasser-Prinzips nicht gerüttelt werden soll. Es war keime Stimme in der Kommission dafür, am Maasser-Prinzip eine Aenderung vorzunehmen. Andererseits aber ist die Kommission auf dem Standpunkte gestanden, dass eine neuerliche Betonung und Einschärfimg des Maasser-Prinzips zu unterbleiben hat, erstens, weil dies einer Abschwächung gleichkäme, und zweitens, weil sich die Kommission bewusst war, dass die Durchsetzung des Maasser-Prinzips in verschiedenen Ländern noch auf grosse Schwierigkeiten stösst. Der zweite Grundsatz, von dem sich die Kommission hat leiten lassen, ist durch die Konstitution des Keren Hajessod als eines neutralen Fonds gegeben. Die Kommission war daher der Meinung, dass die materiellen Rechte der Keren Hajessod-Zahler, die sogenannten wohlerworbenen Rechte, durch die Beschlüsse des Kongresses nicht geschmälert werden dürfen. Soweit es unbedingt nötig sein sollte oder soweit es sich um formelle Aenderungen der Rechte handelt, haben die Kommission und das Direktorium des Keren Hajessod den Standpunkt vertreten, dass solche Aenderungen nur im Einvernehmen mit der Vertretung der Keren Hajessod- Zahler stattfinden können, also quasi mit einer Ersatzvertretung an Stelle des Councils des Keren Hajessod. Der dritte Leitsatz endlich, der durch alle Beratungen und Beschlüsse der Keren Hajessod-Kommission hindurchgeht, ist der, dass die Beschlüsse nur so zu verstehen und durchzuführen sind, dass sie dem Statute des Keren Hajessod nicht widersprechen. Wenn also Anträge vorkommen, die materiell betrachtet der Beschlussfassung des Direktoriums statutenmässig vorbehalten sind, soll es so verstanden sein, dass die Vertreter der Zionistischen Organisation im Direktorium beauftragt werden, sich für die Durchführung dieser Bestimmungen und Beschlüsse einzusetzen. Nachdem ich dies vorausgeschickt habe, kann ich Ihnen die Beschlüsse der Kommission nunmehr vorlesen. Was die erste Resolution, die ich Ihnen verlesen werde, die Einleitungsresolution betrifft, so möchte ich betonen, dass die Keren Hajessod-Kommission diese Resolutionen mehr der Not gehorchend als dem eigenen Triebe angenommen hat, um nicht einen eventuell unangenehm auffallenden oder misszuverstehenden Kontrast gegenüber den Beschlüssen anderer Institutionen zu schaffen. Die Keren Hajessod-Kommission war nämlich der Meinung, dass ihre Beschlüsse in so einfacher und bescheidener Form als nur irgend möglich gefasst werden sollen, weil dies einzig und allein der Grösse und Bedeutung dieses einzigartigen Fonds innerhalb der Organisation entspricht. Ich beginne nun damit, Ihnen die E i n 1 e i t u n g s r e s o 1 u t i o n, die eine weitere Begründung erübrigt, zu verlesen (liest): 23