Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 244 (sequence 267)
- Language
- German, English, Hebrew
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kommen, dass wenn vom Kongress eis Provisorium beschlossen werden wird, d. Ii. so lange der Unterbau) die Konferenz der Nichtzionisten, noch nicht geschaffen ist, auch der Oberbau, die Exekutive der Nichtzionisten, nicht geschaffen werden soll, sondern dass man sich damit begnügen soll, den mittleren Teil, den Council der Nichtzionisten, zu bilden. Solange die Konferenz nicht vorhanden ist, dürfen nicht mit der Zionistischen Exekutive gleichberechtigte Vertreter der Nichtzionisten eingesetzt werden. Es würde sich vielleicht empfehlen, zwei oder drei Delegierte der Nichtzionisten als kontrollierende und mitberatende, aber nicht als gleichberechtigte Vertreter in der Exekutive mitwirken zu lassen. Zusammenfassend gliedert sich das Ganze vom Standpunkte der Behandlung durch den Kongress folgendermassen: 1. Vor allem hat der Kongress seine Meinungwüber den Weltkongress zu äussern. Wenn der Kongress erklärt, dass der Weltkongress nicht die Aufgabe des jetzigen Augenblickes ist, wenn er sich auf den Boden der Erweiterung der Jewish Agency stellt, dann soll man die Frage des Weltkongresses nicht in eine Kette hineinzwingen, in der sie ersticken wird. 2. Wenn wir uns auf den Boden der Erweiterung der Jewish Agency stellen, dann möge der Kongress beschliessen, ob er die Gliederung des nichtzionistischen Teiles in drei Organe — Konferenz, Council und Exekutive — akzeptiert. Man soll dann unsere Exekutive mit der Exekutive der Nichtzionisten zu einer Exekutive der Jewish Agency vereinigen. 3. Wenn wir unterdessen ein Provisorium schaffen wollen, dann muss sich der Kongress äussern, ob er sich auf den Standpunkt der Studienkommission des A. C. stellt — nämlich vorläufig bloss die Einführung des Councils in Betracht zieht. Ueber diese Fragen muss ein Beschluss angenommen werden. Er darf sich nicht mit allgemeinen Formeln begnügen, «sondern er muss genaue Direktiven geben und die genügende Vollmacht für die künftige Exekutive, die vom Kongress vorgezeichnete Marschroute zu gehen. Es ist unzulässig, dass man in dieser Frage der Leitung eine Carte blanche gibt, ohne genaue Direktiven und ohne ausreichende Vollmachten. Man kann in diesem Falle nicht sagen, dass die Menschen, welche in der Leitung sitzen, schon die nötige Qualifikation haben, denn diese Dinge beziehen sich auf die Länder und auf die einzelnen lokalen Bedingungen und da ist der Kongress viel kompetenter, weil in ihm mdhr Menschen sitzen als in der Leitung. Ich hoffe, der Kongress wird der künftigen Exekutive eine gründlich durchgearbeitete feste Marschroute geben und an die Spitze der Sache kompetente Organe stellen, die Schritt für Schritt mit der grössten Vorsicht und mit dem Gefühl der Verantwortung, von der der Kongress in dieser Frage erfüllt sein muss, die Arbeit durchführen werden. In diesem Sinne wünsche ich, 244