Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 61)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3476254-3476280--5169-3481314- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
für die Interpretation des Wahlreglements für die Zukunft zu gelten hätten. ' 1. So wurde in einem Lande der Vorgang beobachtet, dass die Wähler zur Wahl von mehr Personen aufgefordert wurden, als eigentlich nach der Schekelzahl Delegierte zu wählen waren. Das 'ist ein Vorgang, der unzulässig ist, da er zu Unklarheiten Anlask gibt, und der infolgedessen in der Zukunft zu vermeiden ist. \ 2. Auf Grund der Vorgänge in einem anderen^erbande kamen wir zum Beschlüsse, dass zur Koppelung von WahllisterK^ nicht die Listenführer, sondern die Proponenten der Wahlvorscihläge berechtigt sind. 3. Wir sind zum Beschlüsse gelangt, dass Kandidaten^ die auf der Liste sind, nicht als Vorsitzende der Wahlkommissionen fungieren sollen. 4. Nicht nur die Hauptwahlprotokolle, sondern auch die Protokolle sämtlicher Wahlkreise und Wahlorte sind der Exekutive rechtzeitigWorzulegen. >v 5. Die Wahlvorschläge sind öffentlich bekanntzumachen, und der^ Exekutive sind Belege darüber vorzulegen. 6. Wo mehr als zwei Delegierte zu wählen sind, sind die Wahlen nach einem Minder.heifssystem durchzuführen«, es sei denn, dass aus wichtigen Gründen von der Exekutive im Einvernehmen mit dem Präsidium des A. C. Ausnahmen bewilligt werden. Manche Verbände haben sich über diese Bestimmung hinweggesetzt. 7. Die Wahlkreise sollen nur auf territorialer Basis gebildet werden und nicht als Personalverbände, wie das zum Beispiel in Oesterreich geschehen ist. Wo sich die Notwendigkeit personal abgegrenzter Wahlkreise ergibt, ist die Zustimmung der Exekutive erforderlich, und der Verband hat in einem solchen Falle die entsprechenden Kautelen zu scharfen, damit eine doppelte Ausübung des Wahlrechtes unmöglich wird. ,8. Die Erfahrungen in Amerika, Canada und teilweise in Argentinien haben das Kongressgericht veranlasst zu beschliessen, dass die Institution des Schekels in allen Verbänden möglichst einheitlich gepflegt w;erde, weiters dass das Schekeljahr überall zur selben Zeit beginnen soll, und zwar mit Tischri. 9. Das Schekelgeld soll bar bezahlt und nicht; wenn auch nur zeitweise, durch Schuldverschreibungen gedeckt werden. 10. Ein Beschluss von prinzipie-ller Bedeutung: Schekelgelder dürfen unter keinerlei Vorwand zurückbehalten und mit Forderungen an die Exekutive kompensiert werden. 11. Die Schekelverrechnungen müssen bis zum vorgeschriebenen Endtermin vorgenommen werden, da sonst die Prüfung der Wahlen, die Zusammenlegung zu Wahlgruppen und alle anderen vor der Wahl notwendigen Verfügungen der Exekutive unmöglich gemacht werden. 12. Schliesslich wurde der Beschluss gefasst-, dass Verbände, die gemäss dem Statut von der Exekutive zu Wahlgruppen vereinigt werden, sich an diese Verfügung zu halten haben und sich nicht einseitig auf andere Weise zu anderen Wahlkreisen zusammenlegen dürfen. ich habe bei dieser Gelegenheit zu betonen, dass wir es als 38