Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 807 (sequence 817)
- Language
- German, English, Hebrew
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IV. Revisoren. § 67. Der Kongreß wählt zwei Revisoren und zwei Revisorenstellvertreter zwecks Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassaführung der Exekutive. § 68. Abs. 1. Die Revisoren haben dem Kongreß, dem Zentralrat oder einem vom Kongreß oder vom Zentralrat gewählten Finanzausschuß einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Abs. 2. Sie sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. § 69. Die Revisoren und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Aktions-Comitees sein. V. Kongreß- und Ehrengericht. A. Kongreßgericht. § 70. Zum Zwecke der Schlichtung und Entscheidung von Streitfragen zwischen zionistischen Körperschaften, sowie zwischen Vertretern solcher Körperschaften in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Zionistischen Organisation oder solcher Streitigkeiten zwischen Organisationen und Mitgliedern, sowie zur Prüfung und Enscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kongreßwahlen wird vom Kongreß ein Kongreßgericht gebildet. § 71. Zur Wahrnehmung der Interessen der Zionistischen Organisation bei dem Kongreßgerichte wird vom Kongreß aus den Mitgliedern der Zionistischen Organisation ein Kongreßanwalt und für den Fall seiner Behinderung ein Stellvertreter gewählt. § 72. Das Verfahren vor dem Kongreßgericht ist nur dann zulässig, wenn der Instanzenzug nach den Bestimmungen des Landes- oder Verbandsstatuts erschöpft ist. § 73. Vor der Entscheidung hat der Kongreßanwalt auf Verlangen einer Partei oder des Kongreßgerichtes ein schriftliches Gutachten einzureichen. § 74. Abs. 1. Das Kongreßgericht entscheidet über die ihm vorgelegten Fälle endgültig. Abs. 2. Die Entscheidung ist den Parteien schriftlich zuzustellen. Abs. 3. Das Verfahren vor dem Kongreßgericht muß den Parteien die Möglichkeit der Vertretung und auf Antrag einer Partei auch die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung gewähren. § 75. Abs. 1. Der Kongreß wählt einen Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und acht Beisitzer. 807