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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 808

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 808 (sequence 818)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5108-3481252
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Abs. 2. Das Kongreßgericht tagt regelmäßig in einer Besetzung von drei Mitgliedern (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern), in Wahlprüfungsangelegenheiten in einer Besetzung von fünf Mitgliedern (einem Vorsitzenden und vier Beisitzern). § 76. Das Kongreßgericht hat eine Geschäftsordnung auszuarbeiten, welche der Genehmigung durch den Zentralrat bedarf. B. Ehrengericht. § 77. Abs. 1. Das Ehrengericht besteht aus sieben Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Beisitzer werden vom Kongreß gewählt. Es tagt in einer Besetzung von drei Mitgliedern (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Abs. 2. Die näheren Bestimmungen über das Ehrengericht werden durch ein besonderes Statut, das der Genehmigung durch den Zentralrat bedarf, festgesetzt. Abs. 3. Dem Verfahren vor dem Ehrengericht hat in der Regel das Verfahren vor den nach den Bestimmungen des Landes- oder Sonderverbandsstatuts zuständigen Instanzen vorauszugehen. VI. Statutenänderung. § 78. Abs. 1. Eine Abänderung dieses Statuts kann nur vom Kongreß beschlossen werden. Abs. 2. Die §§ 1 und 78 können nur in der Weise abgeändert werden, daß auf zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Kongressen die Aenderung mit Dreiviertelmajorität der zum Kongreß erschienenen Mitglieder beschlossen wird. VII. Schlußbestimmung. § 79. Dieses Statut tritt sofort mit seiner Annahme in Kraft. Am gleichen Tage tritt das vom X. Zionistenkongreß beschlossene Organisationsstatut außer Kraft. 808

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