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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 806

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 806 (sequence 816)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5106-3481250
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IL Verwaltungsperiode. § 61. Die Verwaltungsperiode (Rechenschaftsberichtsjahr) umfaßt die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. § 62. Die Buchführung der Exekutive ist mit dem 30. Juni eines jeden Jahres abzuschließen. Die Bücher und Belege sind alljährlich rechtzeitig vor der Tagung des Kongresses bzw. des Zentralrates den Revisoren zur Prüfung zu übergeben. III. Einkünfte der Organisation. § 63. Die Einkünfte der Zionistischen Organisation bestehen aus dem Schekel sowie aus Beiträgen und Zuwendungen jeglicher Art. § 64. Abs. 1. Der Schekel ist der, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 58, durch die Landes- und Sonderverbände einzuziehende jährliche Beitrag der Mitglieder zur Deckung der laufenden Ausgaben der Zionistischen Gesamtorganisation und ist von den Landesverbänden und Sonderverbänden in regelmäßigen, von der Exekutive zu bestimmenden Zwischenräumen ohne Abzug an die Exekutive abzuführen. Abs. 2. Nur die von der Exekutive oder in deren Auftrag herausgegebenen Schekelquittungen sind giltig. § 65. Abs. 1. Der von jedem Zionisten jährlich zu entrichtende Schekel beträgt mindestens 2V2 Schilling oder den entsprechenden Betrag nach Landeswährung. Das Aktions-Comitee bestimmt hiernach die genaue Höhe des Schekels in den einzelnen Ländern. Innerhalb eines Währungsgebietes muß der Schekelpreis einheitlich festgesetzt werden. Abs. 2. Das Aktions-Comitee ist berechtigt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einzelner Länder diesen Betrag in Ausnahmsfällen für gewisse Währungsgebiete niedriger festzusetzen. Abs. 3. In Palästina beträgt der Schekel 1 Schilling. § 66. Abs. 1. Zur Deckung eines veranschlagten oder tatsächlich eingetretenen Fehlbetrages können sowohl der Kongreß wie der Zentralrat von der Gesamtheit der Landesverbände und Sonderverbände Umlagen nach Verhältnis der jedem Verbände angehörigen Mitglieder erheben. Diese Umlagen sind ohne Abzug an die Exekutive abzuführen. Abs. 2. Ueber die Art der Deckung der von ihm erhobenen Umlage beschließt jeder Verband selbständig, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 54. 806

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