Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 805 (sequence 815)
- Language
- German, English, Hebrew
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sind von der Exekutive zunächst an den Finanz- und Wirtschaftsrat zur Prüfung und Bearbeitung zu übergeben. Abs. 3. Der Finanz- und Wirtschaftsrat hat die Ausführung der Beschlüsse durch die entsprechenden Organe der Zionistischen Organisation in die Wege zu leiten. Abs. 4. Drei Mitglieder dieses Rates, welche vom Kongreß bestimmt werden, haben in allen in die Kompetenz des Rates fallenden Angelegenheiten Sitz und Stimme in der Exekutive. Im Aktions-Comitee und im Zentralrate haben diese Mitglieder die gleichen Rechte wie die Mitglieder der Exekutive. Abs. 5. Für die Frage eventueller Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Finanz- und Wirtschaftsrates gelten die gleichen Bestimmungen des Statuts wie für die Exekutive. Abs. 6. In dringenden Fällen kann jedoch die Exekutive für ausscheidende Mitglieder des Finanz- und Wirtschaftsrates, vorbehaltlich der späteren Bestätigung durch das A. C. und den Zentralrat, Ersatzwahlen vornehmen. § 56. Die Exekutive und der Finanz- und Wirtschaftsrat sind dem Aktions-Comitee, dem Zentralrat und dem Kongreß zur Rechenschaft verpflichtet. § 57. In organisatorischen Fragen ist, soweit dieses Statut nicht anderes bestimmt, gegen die Entscheidungen der Exekutive die Beschwerde an das Aktions-Comitee zulässig. § 58. Abs. 1. Mit Zustimmung des Aktions-Comitees ist die Exekutive berechtigt, unabhängig von den Landes- und Sonderverbänden, Einrichtungen behufs Einziehung der Schekel und Besorgung anderer vom Aktions-Comitee angeordneter Arbeiten der Organisation und der Propaganda zu treffen. Abs. 2. Dieser Beschluß des Aktions-Comitees muß mit Zweidrittelmajorität gefaßt werden. H. Protokolle. § 59. Ueber die Sitzungen der Kongresse, des Zentralkomitees, des Aktions-Comitees und der Exekutive sind nach näherer Bestimmung dieser Körperschaften Protokolle zu führen. § 60. Abs. 1. Die Protokolle des Kongresses sind, soweit der Kongreß nichts Gegenteiliges bestimmt, zu veröffentlichen. Abs. 2. Eine Veröffentlichung der Protokolle der Sitzungen des Zentralrates, des Aktions-Comitees und der Exekutive findet in dem von diesen Körperschaften bestimmten Umfange statt; ist keine Bestimmung hierüber erfolgt, so bestimmt die Exekutive, in welchem Umfange die Veröffentlichung stattzufinden hat. 805