Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 804 (sequence 814)
- Language
- German, English, Hebrew
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Abs. 4. Das A. C. ist berechtigt, in dringenden, wichtigen Angelegenheiten der Zionistischen Organisation Beschlüsse zu fassen, soweit diese nicht den Beschlüssen des Kongresses oder des Zentralrates widersprechen. § 50. Zur Beschlußfähigkeit des A. C. ist die Anwesenheit von wenigstens 13 gewählten Mitgliedern erforderlich. § 51. Das Aktions-Comitee ist dem Kongreß und dem Zentralrat zur Rechenschaft verpflichtet. § 52. Die Mitglieder des Aktions-Comitees haben Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen, die ihnen durch ihre Teilnahme an den Sitzungen erwachsen. G. Exekutive. § 53. Abs. 1. Die Exekutive ist zur Leitung der Zionistischen Organisation, zur Ausführung der Beschlüsse des Kongresses, des Zentralrates und des Aktions-Comitees sowie zur Erledigung der laufenden Geschäfte berufen. Abs. 2. Sie besteht aus 9—15 Mitgliedern, von denen ein Teil in Palästina und der andere Teil außerhalb Palästinas, jedoch in einem Ort, wohnen muß. Abs. 3. Die Wahl der Exekutive erfolgt durch den Kongreß auf Vorschlag des Permanenzausschusses, welcher zuvor etwaige Anträge der palästinensischen Zionisten anzuhören hat. Abs. 4. Der Kongreß kann in einem besonderen Wahlgang einen Präsidenten der Organisation und einen Präsidenten der Exekutive wählen. Abs. 5. Gleichzeitig mit der Wahl der Exekutive wird vom Kongreß auch der Sitz der Exekutive bestimmt. Abs. 6. An Stelle von etwa ausscheidenden Mitgliedern der Exekutive werden durch das Aktions-Comitee andere gewählt. Diese Ersatzwahlen sind nachträglich dem Zentralrat zur Bestätigung vorzulegen. § 54. Die in Palästina wohnhaften Mitglieder der Exekutive sind zur Vertretung der Zionistischen Organisation in Palästina und zur Verwaltung der dortigen Geschäfte der Organisation berufen. § 55. Abs. 1. Der Kongreß wählt einen aus 5—7 Mitgliedern bestehenden Finanz- und Wirtschaftsrat der Zionistischen Organisation. Abs. 2. Dieser Finanz- und Wirtschaftsrat hat die Fragen wirtschaftlicher und finanzieller Natur zu prüfen, Pläne auf diesem Gebiet auszuarbeiten und der Exekutive zur Beschlußfassung zu unterbreiten. Alle Angelegenheiten, welche in dieses Gebiet fallen, 804