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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 803

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 803 (sequence 813)
Language
German, English, Hebrew
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…/3476254-3476278--5103-3481247
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F. Aktions-Comitee. § 46. Abs. 1. Das Aktions-Comitee besteht aus: a) den Mitgliedern der Exekutive; b) den in § 55, Abs. 4 genannten drei Mitgliedern des Finanz- und Wirtschaftsrates; c) je einem Vertreter des Direktoriums des Jewish Colonial Trust, des Keren Kajemeth Lejisrael (Jüdischen Nationalfonds) und des Keren Hajessod; d) aus 25 vom Kongreß gewählten Mitgliedern. Abs. 2. Nur die unter d) genannten 25 Mitglieder haben Stimmrecht im Aktions-Comitee. Abs. 3. Für die in den überseeischen Ländern und in Palästina wohnhaften gewählten Mitglieder des A. C. werden vom Kongreß Ersatzmänner gewählt, welche im Falle der Behinderung bei der betreffenden Sitzung eintreten. Abs. 4. Für jeden der übrigen gewählten Mitglieder werden vom Kongreß Ersatzmänner für den Fall dauernder Behinderung gewählt.. Abs. 5. Die Vertretung von A. C.-Mitgliedern durch Ersatzmitglieder nach Absatz 3 ist auf dem Kongreß (§ 20) unzulässig. § 47. Abs. 1. Das Aktions-Comitee hat mindestens alle drei Monate einmal zusammenzutreten. Abs. 2. Die Exekutive hat für regelmäßige Einberufung zu sorgen. Abs. 3. Auf schriftlichen Antrag von acht gewählten Mitgliedern des A.C. muß das Aktions-Comitee binnen zwei Wochen mit einer Frist von höchstens weiteren vier Wochen einberufen werden. § 48. Das A. C. wählt sein eigenes Präsidium. Dieses Präsidium ist berechtigt, das Aktions-Comitee jederzeit einzuberufen. § 49. Abs. 1. Das A. C. dient zur Beratung und Ueberwachung der Ausführung aller Angelegenheiten, die vom Kongreß oder vom Zentralrat beschlossen worden sind, sowie zur Beaufsichtigung aller zionistischen Institute. Abs. 2. Es ist Aufgabe des Aktions-Comitees, innerhalb des vom Kongreß bzw. vom Zentralrat festgesetzten Budgets Einzelbestimmungen zu treffen. Abs. 3. Wenn unvorhergesehene Umstände es erfordern, kann das A. C. mit 2/s Mehrheit Aenderungen in dem festgesetzten Budget beschließen. 51* 803

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