Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 802 (sequence 812)
- Language
- German, English, Hebrew
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Ueberschuß von 5000 Schekel über 10 000, 20 000 usw. je einen Vertreter in den Zentralrat zu entsenden. Abs. 2. Ein Landesverband, der sich auf das Gebiet eines oder mehrerer Staaten erstreckt und mindestens 1500 Schekel zählt, ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden, obwohl die Zahl von 10 000 Schekeln nicht erreicht ist. Abs. 3. Landesverbände, welche die Zahl von 1500 Schekeln nicht erreichen, können sich mit anderen Landesverbänden, die sich in ähnlicher Lage befinden, zwecks Erreichung dieser Ziffer und Entsendung eines gemeinsamen Vertreters verbinden. § 41. Abs. 1. Maßgebend für die Bestimmung der Zahl der Vertreter eines jeden Landes- und Sonderverbandes im Zentralrate ist die Zahl der Schekel, die im letzten abgeschlossenen Schekeljahr von jedem Verband gesammelt, an die Exekutive abgeführt und bezahlt worden sind. Abs. 2. Ein Schekeljahr gilt als abgeschlossen mit Ablauf des im Wahlreglement als Endtermin für die Schekelablieferung festgesetzten Termins. § 42. Abs. 1. Der Modus der Wahl bleibt den Landesverbänden und den Sonderverbänden überlassen. Diese müssen Bestimmungen hierüber in ihr Verbandsstatut aufnehmen. Abs. 2. Zugleich mit der Wahl der Vertreter sind für den Fall der dauernden Behinderung dieser Ersatzvertreter zu wählen. Abs. 3. Jedes Mitglied verfügt im Zentralrat über eine Stimme. § 43. Abs. 1. Der Zentralrat wird durch die Exekutive einberufen. Abs. 2. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder muß der Zentralrat von der Exekutive binnen einem Monat mit einer Frist von höchstens weiteren zwei Monaten einberufen werden. § 44. In dem Jahre, in welchem kein Kongreß abgehalten wird, tagt der Zentralrat zum Zwecke der Beratung und Beschlußfassung über das Budget, sowie zur Entgegennahme des Berichtes der Exekutive (Jahreskonferenz). § 45. Abs. 1. Die vom Kongreß zu genehmigende Geschäftsordnung des Zentralrates hat Bestimmungen über die Einberufung, die Beschlußfähigkeit und die besonderen Verhandlungsmodalitäten des Zentralrates zu enthalten. Abs. 2. Im Uebrigen findet die Geschäftsordnung des Kongresses für die Verhandlungen des Zentralrates sinngemäße Anwendung. 802