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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 801

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 801 (sequence 811)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5101-3481245
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E. Zentralrat. § 37. Abs. 1. Zur Beratung und Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten der Zionistischen Organisation in der Zeit von einem Kongreß bis zum anderen wird ein Zentralrat gebildet. Abs. 2. Seine Aufgaben sind dieselben wie die des Kongresses. Außerdem hat er die ihm durch dieses Statut und durch den Kongreß besonders übertragenen Arbeiten zu erledigen. Abs. 3. Zur Abänderung des Organisationsstatuts oder der vom Kongreß gefaßten Beschlüsse sowie zur Wahl des Aktions- Comitees und der Exekutive sowie des Finanz- und Wirtschaftsrates ist der Zentralrat nicht berechtigt. Abs. 4. Jedoch hat der Zentralrat das Recht, mit 7s Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Exekutive bzw. den Finanz- und Wirtschaftsrat abzuberufen. Gegen diese Entscheidung kann die Exekutive an einen außerordentlichen Kongreß appellieren, der binnen zwei Monaten nach Schluß der Tagung des Zentralrates an einem von diesem zu bestimmenden Ort und Tag zusammentreten muß. Die Exekutive muß diesen ihren Entschluß, die Entscheidung des außerordentlichen Kongresses anzurufen, bis zur letzten Sitzung des Zentralrates bekanntgeben; geschieht dies nicht, dann nimmt der Zentralrat für die abberufenen Mitglieder Ersatzwahlen vor. Abs. 5. Auch für ausscheidende Mitglieder der Exekutive kann der Zentralrat Ersatzwahlen vornehmen. Sonst obliegt ihm die Bestätigung der von dem A. C. vorgenommenen Ersatzwahlen. § 38. Der Zentralrat besteht aus: a) den Mitgliedern des Aktions-Comitees, soweit sie nicht der Exekutive (§§ 53 und 55, Abs. 4) angehören; b) dem Präsidenten des letzten Kongresses; c) je einem Vertreter des Direktoriums des Jewish Colonial Trust, des Keren Kajemeth Lejisrael (Jüdischen Nationalfonds) und des Keren Hajessod; d) den Vorsitzenden des Kongreßgerichts, des Ehrengerichts und dem Kongreßanwalt; e) den Vertretern der Landesverbände und der Sonderverbände. § 39. Die Landesverbände und die Sonderverbände müssen das Ergebnis ihrer Wahl der Exekutive binnen drei Monaten nach Schluß des Kongresses sowie bei jeder Aenderung und auf jede Aufforderung mitteilen. § 40. Abs. 1. Jedem Landesverbände und jedem Sonderverbande steht das Recht zu, für je 10 000 Schekel, sowie für den Si 801

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