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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 800

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 800 (sequence 810)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5100-3481244
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§ 27. Abs. 1. Die Wahl der Delegierten zum Kongresse ist direkt und geheim. Abs. 2. Jeder Wähler hat eine Stimme. § 28. Abs. 1. Die sonstigen Wahlmodalitäten, sowie der Termin, bis zu welchem die Schekel, welche für die Berechnung der Zahl der Delegierten maßgebend sein sollen, abzuführen sind, wrerden im Wahlreglement festgesetzt. Abs. 2. Das Wahlreglement hat Bestimmungen zur Sicherung einer Vertretung der Minoritäten zu treffen. Abs. 3. Das Wahlreglement ist von der Exekutive auszuarbeiten und vom Zentralrat zu beschließen. Abs. 4. Den Termin der Wahl setzt die Exekutive fest, § 29. Die Landes- und Verbandsvorstände sind berechtigt, auf Grund schriftlichen Protestes eine vorgenommene Wahl vorläufig zu kassieren und eine Neuwahl anzuordnen. § 30. Ueber die Rechtmäßigkeit der Kongreßwahlen entscheidet endgültig das Kongreßgericht. Das Kongreßgericht hat seine Entscheidung dem Kongreß spätestens in der zweiten Sitzung mitzuteilen. Eine Debatte und eine Beschlußfassung hierüber erfolgt nicht. § 31. Das Mandat jedes Delegierten ist für die Zeit vom Zusammentritt desjenigen Kongresses, für den seine Wahl erfolgt ist, bis zu dem Zeitpunkt gültig, wo die Neuwahlen zum nächstfolgenden Kongreß innerhalb des Landes- oder Sonderverbandes, in dem er gewählt ist, erfolgt sind. Es erlischt spätestens mit dem Zusammentritt des nächstfolgenden, aus Neuwahlen hervorgegangenen Kongresses. § 32. Abs. 1. Jeder Delegierte verfügt im Kongreß über eine Stimme. Abs. 2. Die Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. § 33. Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. § 34. Gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten ist für den Fall der Verhinderung dieser die Wahl von Ersatzdelegierten vorzunehmen. § 35. Die Tagesordnung eines jeden Kongresses soll spätestens drei Wochen vor Beginn des Kongresses von der Exekutive veröffentlicht werden. § 36. Die Wahl des Kongreßpräsidiums erfolgt auf Vorschlag des Aktions-Comitees durch den Kongreß. 800

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