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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 799

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 799 (sequence 809)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5099-3481243
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§ 23. Jedes Mitglied der Organisation erlangt mit erreichtem 18. Lebensjahr das aktive und mit erreichtem 24. Lebensjahre das passive Wahlrecht zum Kongresse. § 24. Die Landesvorstände und Verbandsvorstände haben Maßnahmen zu treffen, um eine mehrfache Ausübung des Wahlrechtes durch denselben Wähler zu verhindern. § 25. Abs. 1. Jeder Landesverband wählt vorbehaltlich der Bestimmung des § 26 für je 2000 Schekel, die von ihm nach den Bestimmungen des Wahlreglements im Kongreßjahre abgeliefert und bezahlt worden sind, einen Delegierten. Ein Ueberschuß von 1000 Schekeln über 2000, 4000, 6000 usw. Schekel berechtigt zur Wahl eines weiteren Delegierten. Abs. 2. Landesverbände, die sich auf einen oder mehrere Staaten erstrecken und mindestens 1000 Schekel abgeliefert und bezahlt haben, haben das Recht auf Wahl eines Delegierten, obwohl sie die Zahl von 2000 Schekeln nicht erreicht haben. Abs. 3. Landesverbände, welche die Zahl von 1000 Schekeln nicht erreichen, sowie Vereine und Gruppen von Vereinen (Schekelzahlergruppen) in Ländern, in denen kein Landesverband besteht, können sich miteinander zur Erreichung der erforderlichen Zahl und zur gemeinsamen Durchführung der Wahl zu einer Wahlgruppe vereinigen. Die Zahl ihrer Delegierten bestimmt sich nach Abs. 1 bzw. 2. Eine solche Vereinbarung ist der Exekutive bis zu dem im Wahlreglement angegebenen Zeitpunkt bekanntzugeben. Mangels einer solchen rechtzeitigen Vereinbarung wird die Zusammenlegung zu Wahlgruppen durch die Exekutive vorgenommen. Abs. 4. Der Landesverband in Palästina ist berechtigt für je volle 1000 Schekel einen Delegierten zu wählen. Abs. 5. Den Sonderverbänden steht das Recht zu, im Einvernehmen mit einzelnen Landesverbänden zu bestimmen, daß ihre Schekelzahler, die im Gebiete dieser Landesverbände wohnen, nicht innerhalb des Sonderverbandes, sondern mit dem Landesverband gemeinsam wählen. Abs. 6. Die Sonderverbände wählen in jedem Lande nach dem gleichen Schlüssel wie die Landesverbände in demselben Lande. § 26. Abs. 1. Der Zentralrat, eventuell das Aktions-Comitee ist berechtigt, die im vorhergehenden § 25 festgesetzten Zahlen von 2000 und 1000 Schekeln mit der Gültigkeit für den nächstfolgenden Kongreß zu ändern, wenn nach Ansicht der Exekutive diese Aenderung empfehlenswert ist, damit die Zahl der Delegierten nicht 400 übersteige oder unter 250 sinke. Abs. 2. Für die ersten 10 000 Schekelzahler eines jeden Landesverbandes sowie einer jeden Landesgruppe eines Sonderverbandes dürfen jedoch die im § 25 genannten Zahlen nicht erhöht werden. 799

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