Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 798

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 798 (sequence 808)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3476254-3476278--5098-3481242
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

und Zeitpunkt zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die Exekutive. § 17. Aufgaben des Kongresses sind insbesondere: a) Entgegennahme und Prüfung des Berichtes der Exekutive über ihre eigene Tätigkeit sowie über die Tätigkeit aller zionistischen Institute; b) Feststellung des Arbeitsprogramms und des Budgets für die nächste Verwaltungsperiode auf Grund motivierter Vorlagen; c) Entgegennahme und Beratung der Anträge der Exekutive, des Aktions-Comitees, des Zentralrats und der Delegierten, sowie Beschlußfassung über solche Anträge; d) Entgegennahme und Beratung von Interpellationen der Delegierten; e) Wahlen. § 18. Die von einem Kongreß vorgenommenen Wahlen (mit Ausnahme der nur für die Dauer des Kongresses erfolgten) behalten bis zum Schlüsse des nächstfolgenden ordentlichen Kongresses Gültigkeit, sofern der Kongreß bzw. dieses Statut nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt. § 19. Die Arbeiten des Kongresses werden nach der vom Kongreß beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. § 20. Außer den gewählten Delegierten haben die Mitglieder des Aktions-Comitees (§ 46) das Recht der Teilnahme am Kongreß. Sie genießen die vollen Rechte der Delegierten. § 21. Abs. 1. Ein außerordentlicher Kongreß kann jederzeit von der Exekutive oder dem Aktions-Comitee oder dem Zentralrate einberufen werden. Er besteht aus den bereits zum letzten ordentlichen Kongreß gewählten Delegierten und den anderen im § 20 genannten, zur Zeit der Tagung des außerordentlichen Kongresses im Amt befindlichen Personen. Abs. 2. Die Tagesordnung des außerordentlichen Kongresses wird festgesetzt: a) durch Beschluß der einberufenden Körperschaft, b) nach dem Antrag von Vs der an dieser Sitzung teilnehmenden Mitglieder der einberufenden Körperschaft, c) nach dem Antrag der Exekutive in dieser Tagung. Abs. 3. Der außerordentliche Kongreß kann diese Tagesordnung ändern. § 22. Für die Verhandlungen eines außerordentlichen Kongresses gelten dieselben Bestimmungen wie für die eines ordentlichen Kongresses. 798

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.