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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 797

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 797 (sequence 807)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5097-3481241
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Abs. 2. Die Organe der Bewegung sind für die Tätigkeit ihrer Funktionäre innerhalb ihres Wirkungskreises verantwortlich. § 8. Soweit landesgesetzliche Bestimmungen der Durchführung der in diesem Statut vorgesehenen Organisation entgegenstehen, ist die Exekutive auf Antrag des betreffenden Landesvorstandes mit vorher eingeholter Zustimmung des Zentralrates befugt, mit provisorischer Geltung Ausnahmen von diesem Statut zu gestatten; in dringenden Fällen kann die Exekutive, vorbehaltlich nachträglicher Zustimmung des Zentralrates, solche Maßnahmen gestatten. B. Landesverbände. § 9. Die dem gleichen Landesverbände angehörigen Schekelzahler wählen einen mindestens in jedem zweiten Jahr zusammentretenden Delegiertentag nach Maßgabe des Landesstatuts. § 10. Dem Delegiertentag obliegt die Festsetzung des Landesstatuts und die Verwaltung des Landesverbandes nach Maßgabe dieses Organisationsstatuts und des Landesstatuts, sowie die Wahl des zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes berufenen Landesvorstandes. C. Sonderverbände. § 11. Abs. 1. 20000 Schekelzahler, welche besondere Anschauungen innerhalb der Zionistischen Organisation vertreten, können sich mit Genehmigung des Aktions-Comitees zu einem Sonderverbande zusammenschließen. Abs. 2. Das Aktions-Comitee hat die Ordnungsmäßigkeit des Zusammenschlusses spätestens in der zweiten Sitzung nach Einreichung des schriftlichen Antrages bei der Exekutive zu prüfen. § 12. Gegen die Entscheidung des Aktions-Comitees ist die Beschwerde an den Zentralrat zulässig, der über den Antrag endgültig entscheidet. § 13. Sinkt die Zahl der einem Sonderverbande angehörigen Schekelzahler auf weniger als 10 000 herab, so kann der Kongreß bzw. der Zentralrat (der letztere mit 2/s Majorität) die Auflösung des Sonderverbandes aussprechen. § 14. Die Bestimmungen über die Landesverbände und deren Vorstände finden auf die Sonderverbände sinngemäße Anwendung. D. Kongreß. § 15. Der Kongreß ist die höchste gesetzgebende Körperschaft der Zionistischen Organisation. § 16. Der ordentliche Zionistenkongreß tritt mindestens jedes zweite Jahr an dem vom Aktions-Comitee zu bestimmenden Ort 797

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