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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 796

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 796 (sequence 806)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5096-3481240
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C. STATUT DER ZIONISTISCHEN ORGANISATION in der vom XII. Kongress angenommenen und auf Grund des Kongreßbeschlusses, der die Exekutive bevollmächtigte, etwaige stilistische Unebenheiten im Statut zu beseitigen, revidierten Fassung. (Siehe Beschlüsse betr. Organisation, Nr. 4). § 1. Der Zionismus erstrebt für das jüdische Volk die Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte in Palästina. § 2. Die Zionistische Organisation umfaßt alle Juden, die das zionistische Programm anerkennen und den Schekel entrichten. I. Organisation. A. Allgemeine Bestimmungen. § 3. Abs. 1. Die Organisation gliedert sich in Landesverbände und Sonderverbände. Die Mitglieder eines Sonderverbandes können zugleich einem Landesverbände angehören. Den Schekel können sie jedoch nur einmal entrichten. Abs. 2. In jedem Land kann sich der Landesverband mit den Landesgruppen der Sonderverbände zur Lösung bestimmter gemeinsamer Aufgaben zu einer Arbeitsgemeinschaft vereinigen, ebenso die Landesgruppen der Sonderverbände untereinander. Abs. 3. Die Bildung mehrerer Landesverbände in einem Lande kann nur ausnahmsweise in örtlich abgegrenzten Bezirken und nur mit Genehmigung der Exekutive nach Anhörung des Landesvorstandes desjenigen Landes erfolgen, von welchem der zu bildende Landesverband abgezweigt werden soll. § 4. Die Aufnahme eines Vereins (Schekelzahlergruppe) in den Landesverband ist von der Zustimmung des Landesvorstandes abhängig. Wird die Zustimmung versagt, so steht dem betreffenden Verein (Schekelzahlergruppe) das Recht der Beschwerde an die Exekutive zu, welche nach Anhörung des Landesvorstandes endgültig entscheidet. § 5. Die Mitglieder der Organisation, die in einem Orte oder in mehreren benachbarten Orten wohnen, sollen sich zu Vereinen (Schekelzahlergruppen) zusammenschließen. § 6. Die Gesamtleitung der Organisation liegt in den Händen des Kongresses (Abschnitt D), des Zentralrates (Abschnitt E), des Aktions-Comitees (Abschnitt F) und der Exekutive (Abschnitt G). § 7. Abs. 1. Die von einem höheren Organ (Exekutive, Landesvorstand, Verbandsvorstand) im Rahmen seiner Befugnisse erlassenen Anordnungen sind für die ihm nachgeordneten Organe verbindlich. 796

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