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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 794

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 794 (sequence 804)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5094-3481238
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§ 68. Das Verfahren vor dem Kongreßgericht ist nur dann zulässig, wenn der Instanzenzug nach den Bestimmungen des Landes- oder Verbandsstatuts erschöpft ist. § 69. Vor der Entscheidung hat der Kongreßanwalt auf Verlangen einer Partei oder des Kongreßgerichtes ein schriftliches Gutachten einzureichen. § 70. Das Kongreßgericht entscheidet über die ihm vorgelegten Fälle endgültig. Die Entscheidung ist den Parteien schriftlich zuzustellen. § 71. Das Kongreßgericht hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen und eine besondere Geschäftsordnung auszuarbeiten, welche der Genehmigung durch das Zentralkomitee bedarf. § 72. Mitglieder des Kongreßgerichts und der Kongreßanwalt sowie deren Stellvertreter können während ihrer Amtsperiode durch einen mit Dreiviertelmajorität gefaßten Beschluß des Zentralkomitees abgesetzt werden. B. Ehrengericht. § 73. Die Bestimmungen über das Ehrengericht, das am Sitze des E. A. C. zu errichten ist, werden durch ein besonderes Statut, das der Genehmigung des Kongresses bedarf, festgesetzt. VII. Statutenänderung. § 74. Eine Abänderung dieses Statuts kann nur vom Kongreß beschlossen werden. Die §§ 1 und 74 können nur in der Weise abgeändert werden, daß auf zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Kongressen die Aenderung mit § 68. Unverändert! § 69. Unverändert! § 70. Unverändert! § 71. Das Kongreßgericht hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen und eine besondere Geschäftsordnung auszuarbeiten, weiche der Genehmigung durch den Kongreßausschuß bedarf. § 72. Mitglieder des Kongreßgerichtes und der Kongreßanwalt sowie deren Stellvertreter können während ihrer Amtsperiode durch einen mit Dreiviertelmajorität gefaßten Beschluß des Kongreßausschusses abgesetzt werden. B. Ehrengericht. § 73. Die Bestimmungen über das Ehrengericht werden durch ein besonderes Statut, das der Genehmigung des Kongreßausschusses bedarf, festgesetzt. Das Verfahren vor dem Ehrengericht ist nur dann zulässig, wenn der Instanzenzug nach den Bestimmungen des Landes- oder Sonderverbandsstatuts erschöpft ist. VII. Verfassungsänderung. § 74. Eine Abänderung dieser Verfassung kann nur vom Kongreß beschlossen werden. Die §§ 1 und 74 können nur in der Weise abgeändert werden, daß auf zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Kongressen die Aenderung mit 794

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