Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 793 (sequence 803)
- Language
- German, English, Hebrew
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Kongreß wie das Zentralkomitee von der Gesamtheit der Landesverbände Umlagen nach Verhältnis der jedem Verbände angehörigen Mitglieder erheben. Diese Umlagen sind ohne Abzug an das E. A. C. abzuführen. Ueber die Art der Deckung der von ihm erhobenen Umlage beschließt jeder Verband selbständig. V. Revisoren. § 63. Der Kongreß wählt zwei Revisoren und zwei Revisorenstellvertreter zwecks Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kasseführung des E. A. C. § 64. Die Revisoren haben dem Kongreß, dem Zentralkomitee oder einem vom Kongreß oder vom Zentralkomitee gewählten Finanzausschusse einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Sie sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. § 65. Die Revisoren und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Aktions-Comitees sein. VI. Kongreß- und Ehrengericht. A. Kongreßgericht. § 66. Zum Zwecke der Schlichtung und Entscheidung von Streitfragen zwischen zionistischen Körperschaften sowie zwischen Vertretern solcher Körperschaften in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Zionistischen Organisation wird vom Kongresse ein Kongreßgericht gebildet. § 67. Zur Wahrnehmung der Interessen der Zionistischen Organisation bei dem Kongreßgerichte wird vom Kongreß aus den Mitgliedern der Zionistischen Organisation ein Kongreßanwalt und für den Fall seiner Behinderung ein Stellvertreter gewählt. Kongreß, wie der Kongreßausschuß von der Gesamtheit der Landesverbände und Sonderverbände Umlagen nach Verhältnis der jedem Verbände angehörigen Mitglieder erheben. Diese Umlagen sind ohne Abzug an die Exekutive abzuführen. Ueber die Art der Deckung der von ihm erhobenen Umlage beschließt jeder Verband selbständig vorbehaltlich der Bestimmungen des § 54. V. Revisoren. § 63. Der Kongreß wählt zwei Revisoren und zwei Revisorenstellvertreter zwecks Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kasseführung der Exekutive. § 64. Die Revisoren haben dem Kongreß, dem Kongreßausschuß oder einem vom Kongreß oder vom Kongreßausschuß gewählten Finanzausschusse einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Sie sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. § 65. Unverändert! VI. Kongreß- und Ehrengericht. A. K o n g r e ß g e ri c h t. § 66. Unverändert! § 67. Unverändert! 79S