Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 792 (sequence 802)
- Language
- German, English, Hebrew
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durch die Vereine einzuziehende jährliche Beitrag der Mitglieder zur Deckung der laufenden Ausgaben der Zionistischen Gesamtorganisation und ist von den Landesverbänden und Sonderverbänden in regelmäßigen, vom E. A. C. zu bestimmenden Zwischenräumen ohne Abzug an das E. A. C. abzuführen. § 61. Der von jedem Zionisten jährlich zu entrichtende Schekel beträgt mindestens 1 M. oder den entsprechenden Betrag nach der Landeswährung. Das E. A. C. bestimmt hiernach die genaue Höhe des Schekels in den einzelnen Ländern. Beschluß der Londoner Jahreskonferenz v. J. 1920. Der Schekel ist innerhalb jedes Währungsgebietes einheitlich festzusetzen. Es wird beschlossen, den Schekel auf 1 Dollar bzw. 5 Schilling und die entsprechenden Werte festzusetzen, jedoch der Exekutive die Ermächtigung zu geben, für die Länder schlechter Valuta den Schekel nach Anhörung der betreffenden Verbände in einer angemessenen Höhe des Geldwertes des Landes zu bestimmen. Der Schekelpreis für Palästina soll festgesetzt werden durch die Exekutive im Einvernehmen mit den palästinensischen Vertretern, und zwar unter Rücksichtnahme auf den Stand der Valuta und die im Lande herrschenden niedrigen Löhne. Schekel der Sonderverbände müssen als solche kenntlich gemacht werden. Abgesehen davon, sollen alle Schekelquittungen einen einheitlichen Text haben. Die Schekelbücher dürfen nur von der Exekutive oder in deren Auftrag ausgegeben werden. § 62. Zur Deckung eines veranschlagten oder tatsächlich eingetretenen Fehlbetrages können sowohl der durch die Landes- und Sonderverbände einzuziehende jährliche Beitrag der Mitglieder zur Deckung der laufenden Ausgaben der Zionistischen Gesamtorganisation und ist von den Landes- und Sonderverbänden in regelmäßigen von der Exekutive zu bestimmenden Zwischenräumen ohne Abzug an die Exekutive abzuführen. Nur die von der Exekutive oder in deren Auftrage herausgegebenen Schekelquittungen sind gültig. § 61. Der von jedem Zionisten jährlich zu entrichtende Schekel beträgt mindestens 23^ Schilling oder den entsprechenden Betrag nach Landeswährung. Das Aktions-Comitee bestimmt hiernach die genaue Höhe des Schekels in den einzelnen Ländern. Innerhalb eines Währungsgebietes muß der Schekelpreis einheitlich festgesetzt werden. Das Aktions-Comitee ist berechtigt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einzelner Länder diesen Betrag in Ausnahmefällen für gewisse Währungsgebiete niedriger festzusetzen. § 62. Zur Deckung eines veranschlagten oder tatsächlich eingetretenen Fehlbetrages können sowohl der 792