Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 791 (sequence 801)
- Language
- German, English, Hebrew
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beiten der Organisation und der Propaganda zu treffen. Der betreffende Beschluß des Aktions-Comitees muß mit Zweidrittelmajorität gefaßt werden. H. Protokolle. § 55. Ueber die Sitzungen der Kongresse, des Zentralkomitees, des Aktions-Comitees und des E. A. C. sind nach näherer Bestimmung dieser Körperschaften Protokolle zu führen. § 56. Die Protokolle des Kongresses sind, soweit der Kongreß nichts Gegenteiliges bestimmt, zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung der Protokolle der Sitzungen des Zentralkomitees, des Aktions-Comitees und des E. A. C. findet in dem von diesen Körperschaften bestimmten Umfange statt; ist keine Bestimmung hierüber erfolgt, so bestimmt das E. A. C, in welchem Umfange die Veröffentlichung stattzufinden hat. III. Verwaltungsperiode. § 57. Die Verwaltungsperiode (Rechenschaftsberichtsjahr) umfaßt die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. § 58. Die Buchführung des E. A. C. ist mit dem 30. Juni eines jeden Jahres abzuschließen. Die Bücher und Belege sind alljährlich rechtzeitig vor der Tagung des Kongresses bzw. des Zentralkomitees den Revisoren zur Prüfung zu übergeben. IV. Einkünfte der Organisation. § 59. Die Einkünfte der Zionistischen Organisation bestehen aus dem Schekel, Jahresbeiträgen zur Organisation und zum Landesverband und Zuwendungen jeglicher Art. § 60. Der Schekel ist der vorbehaltlich der Bestimmungen des § 54 angeordneter Arbeiten der Organisation und der Propaganda zu treffen. Der betreffende Beschluß des Aktions-Comitees muß mit Zweidrittelmajorität gefaßt werden. H. Protokolle. § 55. Ueber die Sitzungen der Kongresse, des Kongreßausschusses, des Aktions-Comitees und der Exekutive sind nach näherer Bestimmung dieser Körperschaften Protokolle zu führen. § 56. Die Protokolle des Kongresses sind, soweit der Kongreß nichts Gegenteiliges bestimmt, zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung der Protokolle der Sitzungen des Kongreßausschusses, des Aktions-Comitees und der Exekutive findet in dem von diesen Körperschaften bestimmten Umfange statt; ist keine Bestimmung hierüber erfolgt, so bestimmt die Exekutive, in welchem Umfange die Veröffentlichung stattzufinden hat. III. Verwaltungsperiode. § 57. Unverändert! § 58. Die Buchführung der Exekutive ist mit dem 30. Juni eines jeden Jahres abzuschließen. Die Bücher und Belege sind alljährlich rechtzeitig vor der Tagung des Kongresses bzw. des Kongreßausschusses den Revisoren zur Prüfung zu übergeben. IV. Einkünfte der Organisation. § 59. Die Einkünfte der Zionistischen Organisation bestehen aus dem Schekel sowie aus Beiträgen und Zuwendungen jeglicher Art. § 60. Der Schekel ist der vorbehaltlich der Bestimmungen des § 54 791