Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 790 (sequence 800)
- Language
- German, English, Hebrew
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G. Engeres A k t i o n s - C o m i t e e. § 50. Das E. A. C. ist zur Ausführung der Beschlüsse des Kongresses, des Zentralkomitees und des Aktions-Comitees sowie zur Erledigung der laufenden Geschäfte berufen. Es besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, von denen die Mehrheit, darunter der Vorsitzende, am gleichen Orte wohnen müssen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch den Kongreß. Das E. A. C. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet ein Mitglied des E. A. C. aus, so wird die Zahl der Mitglieder durch das Aktions - Comitee wieder ergänzt. § 51. Je ein Vertreter der Direktorien des Jewish Colonial Trust, der Anglo Palestine Company und des Jüdischen Nationalfonds hat das Recht, den Sitzungen des E. A. C. mit beratender Stimme beizuwohnen. § 52. Das E. A. C. ist dem Aktions- Comitee, dem Zentralkomitee und dem Kongreß zur Rechenschaft verpflichtet. § 53. In organisatorischen Fragen ist, soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, gegen die Entscheidungen des E. A. C. die Beschwerde an das Aktions-Comitee zulässig. § 54. Mit Zustimmung des Aktions- Comitees ist das E. A. C. berechtigt, unabhängig von den Landesverbänden Einrichtungen behufs Einziehung der Schekel und Besorgung anderer vom Aktions - Comitee angeordneter Ar- G. Exekutive. § 50. Die Exekutive ist zur Leitung der Zionistischen Organisation, zur Ausführung der Beschlüsse des Kongresses und des Aktions-Comitees sowie zur Erledigung der laufenden Geschäfte berufen. Sie besteht aus 9 bis 15 Mitgliedern, von denen ein Teil in Palästina und der andere Teil außerhalb Palästinas, jedoch an einem Orte wohnen muß. Die Wahl der Exekutive erfolgt durch den Kongreß auf Vorschlag des Permanenzausschusses, welcher zuvor etwaige Anträge der Vertreter der palästinensischen Zionisten anzuhören hat. Der Präsident wird in einem besonderen Wahlgange gewählt. Der Wohnort des Präsidenten ist zugleich Sitz der Exekutive. An Stelle von etwa ausscheidenden Mitgliedern der Exekutive werden durch das Aktions-Comitee andere gewählt. § 51. Die in Palästina wohnhaften Mitglieder der Exekutive bilden dort die Zionistische Kommission, die zur Vertretung der Zionistischen Organisation in Palästina und zur Verwaltung der dortigen Geschäfte der Organisation berufen ist. Die Zionistische Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. § 52. Die Exekutive ist dem Aktions-Comitee, dem Kongreßausschusse und dem Kongreß zur Rechenschaft verpflichtet. § 53. In organisatorischen Fragen ist, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, gegen die Entscheidungen der Exekutive die Beschwerde an . das Aktions-Comitee zulässig. § 54. Mit Zustimmung des Aktions- Comitees ist die Exekutive berechtigt, unabhängig von den Landes- und Sonderverbänden Einrichtungen behufs Einziehung der Schekel und Besorgung anderer vom Aktions-Comitee 790