Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 789 (sequence 799)
- Language
- German, English, Hebrew
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ziehen und sie durch andere zu ersetzen. Die Sonderverbände sind berechtigt, ihre Vertreter vom Aktions - Comitee zurückzuziehen, wenn Meinungsverschiedenheiten prinzipieller Natur eintreten. § 45. Das Aktions-Comitee wird vom E. A. C. einberufen. Es hat mindestens alle drei Monate einmal zusammenzutreten. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder muß das Aktions-Comitee mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen werden. § 46. Das Aktions-Comitee bildet die Exekutive der Organisation und dient zur Beratung und Ueberwachung der Ausführung aller Angelegenheiten, die vom Kongreß oder vom Zentralkomitee beschlossen worden sind, sowie zur Beaufsichtigung aller zionistischen Institute. Beschluß der Londoner Jahreskonferenz v. J. 1920. Das Große Aktions-Comitee bildet den dauernden Ausschuß der Jahreskonferenz. Es ist das kontrollierende Komitee für alle Angelegenheiten der Zionistischen Organisation und setzt das Budget fest. Es muß wenigstens einmal in sechs Monaten von der Exekutive zu einer ordentlichen Sitzung einberufen werden. Auf Antrag von wenigstens einem Fünftel seiner Mitglieder hat die Exekutive jederzeit mit einer Frist von höchstens 6 Wochen das Große Aktions- Comitee einzuberufen. § 47. Das Aktions-Comitee ist nur beschlußfähig, wenn wenigstens acht nicht dem E. A. C. angehörende Mitglieder zur Sitzung erschienen sind. § 48. Das Aktions-Comitee ist dem Kongreß und dem Zentralkomitee zur Rechenschaft verpflichtet. § 49. Die Mitglieder des Aktions- Comitees haben Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen, die ihnen durch ihre Teilnahme an den Sitzungen erwachsen. § 45. Das Aktions-Comitee wird von der Exekutive einberufen. Es hat mindestens alle drei Monate einmal zusammenzutreten. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder muß das Aktions-Comitee binnen zweier Wochen mit einer Frist von höchstens weiteren vier Wochen einberufen werden. § 46. Das Aktions-Comitee dient zur Beratung und Ueberwachung der Ausführung aller Angelegenheiten, die vom Kongreß oder vom Kongreßausschuß beschlossen worden sind; sowie zur Beaufsichtigung aller zionistischen Institute. Es ist Aufgabe des Aktions-Comitees, innerhalb des vom Kongresse bzw. vom Kongreßausschuß festgesetzten Budgets Einzelbestimmungen zu treffen. Wenn unvorhergesehene Umstände es erfordern, kann das Aktions-Comitee mit Zweidrittelmehrheit Aenderungen in dem festgesetzten Budget beschießen. § 47. Zur Beschlußfähigkeit des Aktlons-Comitees ist die Anwesenheit von wenigstens 15 nicht der Exekutive angehörenden Mitgliedern erforderlich. § 48. Das Aktions-Comitee Ist dem Kongreß und dem Kongreßausscfniß zur Rechenschaft verpflichtet. § 49. Unverändert! 789