Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 788 (sequence 798)
- Language
- German, English, Hebrew
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§ 4L Das Zentralkomitee wird durch das E. A. C. einberufen. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder muß es vom E. A. C. binnen zweier Wochen mit einer Frist von höchstens weiteren sechs Wochen einberufen werden. § 42. In dem Jahre, in welchem kein Kongreß abgehalten wird, tagt das Zentralkomitee zum Zwecke der Beratung und Beschlußfassung über das Budget sowie zur Entgegennahme des Berichtes des E. A. C. (Jahreskonferenz.) § 43. Ueber die Einberufung, die Beschlußfähigkeit und besondere Verhandlungsmodalitäten des Zentralkomitees bestimmt seine vom Kongreß zu genehmigende Geschäftsordnung. Im übrigen findet die Geschäftsordnung des Kongresses für die Verhandlungen des Zentralkomitees sinngemäße Anwendung. F. Aktions-Comitee. § 44. Das Aktions-Comitee besteht aus 25 vom Kongreß gewählten Mitgliedern sowie den Mitgliedern des E. A. C. Beschluß der Londoner Jahreskonferenz v. J. 1920. Das Große Aktions-Comitee besteht aus 88 Mitgliedern, welche von der Jahreskonferenz gewählt werden, und aus den Mitgliedern des Engeren Aktions-Comitees. Es ist beschlußfähig, wenn wenigstens 45 Mitglieder anwesend sind. Wenn weniger als 45 Mitglieder zusammenkommen, so soll innerhalb einer Woche eine Sitzung einberufen werden, zu deren Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von 35 Mitgliedern erforderlich ist. Die Mitglieder der Exekutive haben kein Stimmrecht in den Sitzungen des Aktions-Comitees. Die Landes- und Sonderverbände haben das Recht, die von ihnen zum Großen Aktions-Comitee vorgeschlagenen Personen zurückzu- § 4L Der Kongreßausschuß wird durch die Exekutive einberufen. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder muß er von der Exekutive binnen einem Monat mit einer Frist von höchstens weiteren drei Monaten einberufen werden. § 42. In dem Jahre, in welchem kein Kongreß abgehalten wird, tagt der Kongreßausschuß zum Zwecke der Beratung und Beschlußfassung über das Budget sowie zur Entgegennahme des Berichtes der Exekutive (Jahreskonferenz). § 43. Ueber die Einberufung, die Beschlußfähigkeit und besondere Verhandlungsmodalitäten des Kongreßausschusses bestimmt seine vom Kongreß zu genehmigende Geschäftsordnung. Im übrigen findet die Geschäftsordnung des Kongresses für die Verhandlungen des Kongreßausschusses sinngemäße Anwendung. F. Aktions-Comitee. § 44. Das Aktions-Comitee besteht aus: a) den Mitgliedern der Exekutive; b) le einem Vertreter des Direktoriums des Jewish Colonial Trust, des Jüdischen Nationalfonds und des Keren Hajessod; c) aus 25 vom Kongreß gewählten Mitgliedern. 788