Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 787 (sequence 797)
- Language
- German, English, Hebrew
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c) je einem Vertreter des Direktoriums des Jewish Coloriial Trust, der Anglo Palestine Company und des Jüdischen Nationalfonds; d) dem Vorsitzenden des Kongreßgerichts und dem Kongreßanwalt; e) Delegierten der Landesverbände und der Sonderverbände. Beschluß des XI. Kongresses v. J. 1913. d) . . . und dem Vorsitzenden des Ehrengerichts. § 40. Jedem Landesverbände von mindestens 400 Schekelzahlern und jedem Sonderverbande steht das Recht zu, einen Vertreter in das Zentralkomitee zu entsenden. Umfaßt er mehr als 2000 Schekelzahler, so hat er das Recht, einen zweiten, mehr als 4000 Schekelzahler, einen dritten Vertreter in das Zentralkomitee zu entsenden. Umfaßt er mehr als 6000 Schekelzahler, so steht ihm für je 4000 weitere Schekelzahler das Recht zu, einen weiteren Delegierten in das Zentralkomitee zu entsenden. Hierbei werden jedoch nur diejenigen Schekelzahler gezählt, die ihren Schekel an den Landesverband bzw. Sonderverband entrichtet haben. Im Falle dauernder Behinderung eines Gewählten ist der Landesverband bzw. Sonderverband berechtigt, einen Ersatzmann in das Zentralkomitee zu entsenden. Der Modus der Wahl bleibt den Landesverbänden und den Sonderverbänden überlassen. Jedes Mitglied verfügt im Zentralkomitee nur über eine Stimme. c) je einem Vertreter des Direktoriums des Jewish Colonial Trust, des Jüdischen Nationalfonds und des Keren Hajessod; d) den Vorsitzenden des Kongreß- und des Ehrengerichtes und dem Kongreßanwalt; e) den Vertretern der Landesverbände und der Sonderverbände. § 40. Jedem Landesverbände und jedem Sonderverbande steht das Recht zu, für je 10000 Schekel, sowie für den UeberschuB von 5000 Schekeln über 10 000, 20 000 usw. je einen Vertreter in den Kongreßausschuß zu entsenden. Ein Landesverband, der sich auf das Gebiet eines oder mehrerer Staaten erstreckt und mindestens 2000 Schekel zählt, ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden, auch wenn er die Zahl von 10 000 Schekeln nicht erreicht. Landesverbände, die die Zahl von 2000 Schekeln nicht erreichen, können sich mit anderen Landesverbänden, die sich in ähnlicher Lage befinden, zwecks Erreichung dieser Ziffer und Entsendung eines gemeinsamen Vertreters verbinden. Hierbei werden nur diejenigen Schekel gezählt, die im Jahre des Zusammentrittes des Kongreßausschusses an den Landesverband bzw. Sonderverband entrichtet und von diesem voll an die Exekutive abgeführt worden sind. Im Falle dauernder Behinderung eines Gewählten ist der Landesverband bzw. Sonderverband berechtigt, einen Ersatzmann in den Kongreßausschuß zu entsenden. Der Modus der Wahl bleibt den Landesverbänden und den Sonderverbänden überlassen. Jedes Mitglied verfügt im Kongreßausschuß nur über eine Stimme. 50* 787