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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 786

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 786 (sequence 796)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5086-3481230
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innerhalb des Verbandes, dem sie angehören, um ein Mandat bewerben wollen, können sich dieserhalb an den Vorstand ihres Verbandes wenden, der zu veranlassen hat, daß ihre Namen in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen in der dem Verbände zugänglichen Presse veröffentlicht werden. Zionisten, die sich außerhalb ihres Verbandes um ein Mandat bewerben wollen, können sich an die Exekutive wenden, die ihre Namen in der Reihenfolge des Einganges der Anmeldungen im Haolam veröffentlichen wird. Einer weiteren direkten Vermittlung und Empfehlung von einzelnen Kandidaten haben sich alle offiziellen zionistischen Institutionen zu enthalten. § 36. Die Tagesordnung eines jeden Kongresses soll spätestens drei Wochen vor Beginn des Kongresses vom E. A. C. veröffentlicht werden. § 37. Die Wahl des Kongreßpräsidiums erfolgt auf Vorschlag des Zentralkomitees durch den Kongreß. E. Zentralkomitee. § 38. Zur Beratung und Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten der Zionistischen Organisation in der Zeit von einem Kongreß bis zum anderen wird ein Zentralkomitee gebildet. Seine Aufgaben sind dieselben wie die des Kongresses. Außerdem hat es die ihm durch dieses Statut besonders übertragenen Arbeiten zu erledigen. Zur Abänderung des Organisationsstatuts oder der vom Kongreß gefaßten Beschlüsse sowie zur Wahl des Aktions-Comitees und des E. A. C. ist das Zentralkomitee nicht berechtigt. § 39. Das Zentralkomitee besteht aus: a) den Mitgliedern des Aktions- Comitees; b) dem Vorsitzenden des letzten Kongresses; § 36. Die Tagesordnung eines jeden Kongresses soll spätestens drei Wochen vor Beginn des Kongresses von der Exekutive veröffentlicht werden. § 37. Die Wahl des Kongreßpräsidiums erfolgt auf Vorschlag des Aktions-Comitees durch den Kongreß. E. Kongreßausschuß. § 38. Zur Beratung und Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten der Zionistischen Organisation in der Zeit von einem Kongreß bis zum anderen wird ein Kongreßausschuß gebildet. Seine Aufgaben sind dieselben wie die des Kongresses. Außerdem hat er die ihm durch diese Verfassung und durch diesen Kongreß besonders übertragenen Arbeiten zu erledigen. Zur Abänderung der Verfassung oder der vom Kongreß gefaßten Beschlüsse sowie zur Wahl des Aktions- Comitees und der Exekutive ist der Kongreßausschuß nicht berechtigt. § 39. Der Kongreßausschuß besteht aus: a) den Mitgliedern der Exekutive und des Aktions-Comitees; b) dem Präsidenten des letzten Kongresses; 786

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