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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 784

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 784 (sequence 794)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5084-3481228
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schicken. Für die Wahlprotokolle ist das von der Exekutive herausgegebene Formular A zu verwenden. Jedes Wahlprotokoll muß alle im Formular enthaltenen Fragen ordnungs- und wahrheitsgemäß beantworten und vom Wahlleiter und mindestens vier Personen, die an der Leitung der Wahl teilgenommen haben, unterzeichnet sein. 11. Wahlberichte. Art. XXI. Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlprotokolle einen Bericht über das Resultat der Wahlen innerhalb des Verbandes (bzw. Wahlgruppe) zu verfassen und unter Beilage aller Protokolle und sonstigen Dokumente an die Exekutive einzusenden. Bis zum 15. August müssen alle Wahlberichte mit Beilagen bei der Exekutive eingegangen sein. Für die Berichte ist das von der Exekutive herausgegebene Formular B zu verwenden. § 30. Der Landesvorstand hat dem Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. Er ist berechtigt, auf Grund schriftlichen Protestes eine vorgenommene Wahl vorläufig zu kassieren und eine Neuwahl anzuordnen. Ueber die Berechtigung des Protestes entscheidet endgültig der Kongreß in Gemäßheit des nächstfolgenden Paragraphen. Bestimmung der Wahlordnung zum XII. Kongreß. Art. XXV. Die Hauptwahlkoinmission hat dem Gewählten eine vorläufige Legitimation über die erfolgte Wahl in angemessener Form auszustellen. Diese Legitimation wird nach Bestätigung der Wahl durch den Legitimationsausschuß und Kongreß gegen eine endgültige Kongreßlegitimation umgetauscht. § 31. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kongreßwahlen wird vom Zentralkomitee ein Legitimationsausschuß von fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern gewählt, der sich drei Tage vor Beginn des Kongresses zu versammeln hat. § 30. Die Landes- und Verbandsvorstände sind berechtigt, auf Grund schriftlichen Protestes eine vorgenommene Wahl vorläufig zu kassieren und eine Neuwahl anzuordnen. Ueber die Berechtigung der Proteste entscheidet endgültig der Kongreß in Gemäßheit des nächstfolgenden Paragraphen. § 31. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kongreßwahlen wird vom Aktions-Comitee ein Legitimationsausschuß von fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern gewählt, der sich fünf Tage vor Beginn des Kongresses zu versammeln hat. 784

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