Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 783 (sequence 793)
- Language
- German, English, Hebrew
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zu treffen, in welcher Weise die Wahl der Delegierten erfolgen soll. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten bestimmt sich auch in diesem Falle nach § 26. § 28. Die Wahl der Delegierten zum Kongresse ist direkt und geheim. Die sonstigen Wahlmodalitäten sowie den Termin für die Wahl setzt das E. A. C. nach Anhörung der Landesvorstände fest Beschluß der Londoner Jahreskonferenz v. J. 1920. Die Wahlen zum Kongreß sind direkt und geheim, die Exekutive ist aber berechtigt, im Falle der Notwendigkeit auf Antrag der Verbände Ausnahmen zu bewilligen. Die Wahlen zum Kongreß sollen nach dem Proportionalwahlrecht vorgenommen werden. Bestimmung der Wahlordnung zum XII. Kongreß. Art. VI. Die Kongreßwahlen sollen dort, wo es möglich ist, nach dem Proportionalwahlrecht durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber wird den Hauptwahlkommissionen überlassen. § 29. Die Wahlprotokolle sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Kongresses bei dem E. A. C. und dem Landesvorstand eingehen. Aus dem Protokoll muß die Anzahl der Schekelzahler des Wahlbezirkes und der erschienenen Wähler, sowie der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen wurde. Bestimmung der Wahlordnung zum XII. Kongreß. Art. XIX. Ueber die Vornahme jeder einzelnen Wahl ist ein Wahlprotokoll zu führen, in zwei Exemplaren auszufertigen und davon unverzüglich eines an die Hauptwahlkommission des betreffenden Verbandes (bzw. Wahlgruppe) und das andere an die Exekutive (für den Legitimationsausschuß) einzuändern, wenn nach Ansicht der Exekutive diese Aenderung empfehlenswert ist, damit die Zahl der Delegierten nicht 500 übersteige oder unter 300 sinke. § 28. Die Wahl der Delegierten zum Kongresse ist direkt und geheim. Jeder Wähler hat eine Stimme. Die sonstigen Wahlmodalitäten werden im Wahlreglement festgesetzt Den Termin der Wahl setzt die Exekutive nach Anhörung der Landes¬ und Sonderverbände fest. § 29. Ueber die Vornahme jeder einzelnen Wahl ist ein Wahlprotokoll zu führen und an den Landes- bzw. Sonderverband einzusenden. Die Wahlprotokolle samt einem zusammenfassenden Wahlbericht der Landes- und Sonderverbände haben spätestens einen Monat vor Beginn des Kongresses bei der Exekutive einzugehen. 783