Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 782 (sequence 792)
- Language
- German, English, Hebrew
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entsenden können und in denen es mehrere Gruppen gibt, wird dieser Delegierte der stärksten Gruppe entnommen. Landesverbände, die weniger als 1000 Schekel abführen, erhalten das Recht, sich mit einem anderen Landesverband zwecks Erreichung der notwendigen Schekelzahl zu vereinigen." Bestimmungen der Wahlordnung zum XIL Kongreß. Art. II. Jeder Landesverband mit mindestens 1000 Schekelzahlern hat das Recht auf einen Delegierten. Landesverbände mit weniger als 1000 Schekelzahlern sind berechtigt, sich mit einem oder mehreren anderen Landesverbänden zwecks Erreichung der notwendigen Schekelzahl zu einer Wahlgruppe zu vereinigen. Anträge auf Zusammenlegung mit anderen Landesverbänden zu einer Wahlgruppe müssen bei der Exekutive bis spätestens 30. Juni 1921 eingereicht werden, sonst wird die Zusammenlegung von der Exekutive nach ihrem eigenen Ermessen vorgenommen werden. Art III. Die Festsetzung der auf jeden Landes- und Sonderverband entfallenden Anzahl der zu wählenden Delegierten wird auf folgende Weise vorgenommen: 1. Für das erste und zweite Tausend der Schekelzahler wird je ein Delegierter gewählt. 2. Vom dritten Tausend angefangen wird auf je 2000Schekelzahler je ein Delegierter gewählt. 3. Ein etwaiger Ueberschuß von 500 Schekelzahlern und mehr über die unter 1. und 2. genannten Grundzahlen berechtigt zur Wahl eines weiteren Delegierten. Ein Ueberschuß unter 500 Schekelzahlern wird nicht berücksichtigt. § 27. Wo eine Vereinsbildung unmöglich ist, ist der Landesvorstand mit Genehmigung des E. A. C. und in Ermangelung eines Landesvorstandes das E. A. C. berechtigt, Bestimmungen miteinander zum Zwecke gemeinsamer Durchführung der Wahl zu einer Wahlgruppe vereinigen. Die Zahl ihrer Delegierten bestimmt sich nach Abs. 1 bzw. 2. Mangels einer solchen rechtzeitigen Vereinbarung wird die Zusammenlegung zu Wahlgruppen durch die Exekutive vorgenommen. 4. Der Landesverband in Palästina ist berechtigt, für Je volle 1000 Schekel einen Delegierten zu wählen. Ebenso sind die in Palästina wohnhaften Schekelzahler der Sonderverbände berechtigt, für je volle 1000 Schekel einen Delegierten zu wählen. 5. Den Sonderverbänden steht das Recht zu, im Einvernehmen mit einzelnen Landesverbänden zu bestimmen, daß ihre Schekelzahler, die im Gebiet dieser Landesverbände wohnen, nicht innerhalb des Sonderverbandes, sondern mit Jenen Landesverbänden gemeinsam wählen. 6. Bei Berechnung der Zahl der auf einen Sonderverband entfallenden Delegierten werden die Schekelzahler der Sonder verbände, die in den unter 4. und 5. bezeichneten Ländern wohnen, nicht mitgezählt. § 27. Der Kongreßausschuß ist berechtigt, die im vorhergehenden § 26 festgesetzten Zahlen von 2500 und 1000 Schekeln mit der Gültigkeit für den nächstfolgenden Kongreß zu 782