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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 781

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 781 (sequence 791)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5081-3481225
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Beschluß der Londoner Jahreskonferenz v. J. 1920. Die Mitglieder der Exekutive haben auf dem Kongreß Sitz und Stimme. Die Mitglieder des G. A. C. haben ein Beratungsrecht, das Stimmrecht nur dann, wenn sie Kongreßdelegierte sind. Beschluß der Prager Sitzung des Aktions-Comitees v. J. 1921. Die Mitglieder des Aktions-Comitees, die keine Delegierten sind, haben kein Stimmrecht im Plenum des Kongresses, im übrigen aber die vollen Rechte eines Delegierten. § 23. Für die Verhandlungen eines außerordentlichen Kongresses gelten dieselben Bestimmungen wie für die eines ordentlichen Kongresses. § 24. Jedes Mitglied der Organisation erlangt mit erreichtem 18. Lebensjahr das aktive und mit erreichtem 24. Lebensjahre das passive Wahlrecht zum Kongresse. § 25. Die Landesvorstände und Verbandsvorstände haben Maßnahmen zu treffen, um eine mehrfache Ausübung des Wahlrechtes durch denselben Wähler zu verhindern. § 26. Jeder Verein ist berechtigt, für je 400 Schekel, die für ihn seit dem letzten ordentlichen Kongreß an das E. A. C. abgeliefert sind, einen Delegierten zu wählen. Vereine, für welche weniger als 400 Schekel abgeliefert worden sind, werden zwecks Vornahme der Wahl vom Landesvorstand mit anderen Vereinen zu einer Wahlgruppe zusammengelegt. Beschluß der Londoner Jahreskonferenz v. J. 1920. „Die Zahl der Delegierten für den nächsten Kongreß wird auf 350 bis 400 festgesetzt. Die Exekutive hat festzustellen, auf wie viele Schekelzahler ein Mandat entfällt. Jeder Landesverband mit mindestens 1000 Schekelzahlern hat das Recht auf einen Delegierten. In Ländern, die nur einen Delegierten § 23. Unverändert! § 24. Unverändert! § 25. Unverändert. § 26. 1. Jeder Landes- sowie jeder Sonderverband ist berechtigt, vorbehaltlich der Bestimmung des § 27, für je 2500 Schekel, die von ihm in dem Jahre der Kongreßwahl abgeliefert und bezahlt worden sind, einen Delegierten zu wählen. Ein Ueberschuß von 1000 Schekeln über 2500, 5000, 7500 usw. berechtigt zur Wahl eines weiteren Delegierten. 2. Landesverbände, die sich auf das Gebiet eines oder mehrerer Staaten erstrecken und mindestens 1000 Schekel zählen, haben das Recht auf einen Delegierten, auch wenn sie die Zahl von 2500 Schekeln nicht erreichen. 3. Landesverbände, die die Zahl von 1000 Schekeln nicht erreichen, sowie Vereine und Gruppen von Vereinen in Ländern, in denen kein Landesverband besteht, können sich 781

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