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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 779

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 779 (sequence 789)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5079-3481223
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B. Landesverbände. § 9. Die dem gleichen Landesverbände angehörigen Schekelzahler wählen einen mindestens in jedem zweiten Jahre zusammentretenden Delegiertentag nach Maßgabe des Landesstatutes. § 10. Dem Delegiertentag liegt die Festsetzung des Landesstatutes, die Verwaltung des Landesverbandes nach Maßgabe dieses Organisationsstatuts und des Landesstatutes, sowie die Wahl des zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes berufenen Landesvorstandes ob. § 11. Die Landesstatuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des E. A. C. § 12. Jeder Landesvorstand hat Listen der ihm angehörigen Vereine sowie seiner Mitglieder zu führen und hat diese Listen auf Verlangen dem E. A. C. mitzuteilen. C. Sonderverbände. § 13. 3000 Schekelzahler, welche besondere Anschauungen innerhalb der zionistischen Organisation vertreten, können sich mit Genehmigung des Aktions-Comitees zu einem Sonderverbande zusammenschließen. Das Aktions - Comitee hat die Ordnungsmäßigkeit des Zusammenschlusses und seine Berechtigung zu prüfen. § 14. Gegen die Entscheidung des Aktions-Comitees ist die Beschwerde an das Zentralkomitee zulässig, das über den Antrag endgültig entscheidet. § 15. Sinkt die Zahl der einem Sonderverbande angehörigen Schekelzahler auf weniger als 2000 herab, so kann das Zentralkomitee die Auflösung des Sonderverbandes aussprechen. § 16. Die Bestimmungen über die Landesverbände und deren Vorstände finden auf die Sonderverbände und deren Vorstände sinngemäße Anwendung. B. Landesverbände. § 9. Unverändert! § 10. Dem Delegiertentag liegt die Festsetzung des Landesstatuts, die Verwaltung des Landesverbandes nach Maßgabe dieser Verfassung und des Landesstatuts, sowie die Wahl des zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes berufenen Landesvorstandes ob. § 11. Die Landesstatuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Exekutive. § 12. Jeder Landesvorstand hat Listen der ihm angehörigen Vereine sowie seiner sämtlichen Mitglieder zu führen und hat diese Listen auf Verlangen der Exekutive mitzuteilen. C. Sonderverbände. § 13. 20 000 Schekelzahler, welche besondere Anschauungen innerhalb der Zionistischen Organisation vertreten, können sich mit Genehmigung des Aktions-Comitees zu einem Sonderverbande zusammenschließen. Das Aktions-Comitee hat die Ordnungsmäßigkeit des Zusammenschlusses und seine Berechtigung zu prüfen. § 14. Gegen die Entscheidung des Aktions-Comitees ist die Beschwerde an den Kongreßausschuß zulässig, der über den Antrag endgültig entscheidet. § 15. Sinkt die Zahl der einem Sonderverbande angehörigen Schekelzahler auf weniger als 10 000 herab, so kann der Kongreßausschuß die Auflösung des Verbandes aussprechen. § 16. Unverändert! 779

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