Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 778 (sequence 788)
- Language
- German, English, Hebrew
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erfolgen, von welchem der zu bildende Landesverband abgezweigt werden soll. § 4. Die Aufnahme eines Vereines in den Landesverband ist von der Zustimmung des Landesvorstandes abhängig. Wird die Zustimmung versagt, so steht dem betreffenden Verein das Recht der Beschwerde an das E. A. C. zu, welches nach Anhörung des Landesvorstandes endgültig entscheidet. § 5. Die Mitglieder der Organisation, die in einem Orte oder in mehreren benachbarten Orten wohnen, sollen sich zu Vereinen zusammenschließen. § 6. Die Gesamtleitung der Organisation liegt in den Händen des Kongresses (Abschnitt D), des Zentralkomitees (Abschnitt E), des Aktions- Comitees (Abschnitt F) und des E. A. C. (Abschnitt G). § 7. Die von einem höheren Organ (E. A. C., Landesvorstand, Verbandsvorstand) im Rahmen seiner Befugnisse erlassenen Anordnungen sind für die ihm nachgeordneten Organe verbindlich. Die Organe der Bewegung sind für die Tätigkeit ihrer Funktionäre innerhalb ihres Wirkungskreises verantwortlich. § 8. Soweit landesgesetzliche Bestimmungen der Durchführung der in diesem Statut vorgesehenen Organisation entgegenstehen, ist das E. A. C. auf Antrag des betreffenden Landesvorstandes mit Zustimmung des Zentralkomitees befugt, an Stelle der Bestimmungen dieses Statutes einstweilige anderweitige organisatorische Maßregeln anzuordnen; nötigenfalls können solche Anordnungen vom E. A. C. allein, vorbehaltlich nachträglicher Zustimmung des Zentralkomitees, erlassen werden. erfolgen, von welchem der zu bildende Landesverband abgezweigt werden soll. § 4. Die Aufnahme eines Vereines in den Landesverband ist von der Zustimmung des Landesvorstandes abhängig. Wird die Zustimmung versagt, so steht dem betreffenden Verein das Recht der Beschwerde an die Exekutive zu, welche nach Anhörung des Landesvorstandes endgültig entscheidet. § 5. Unverändert! § 6. Die Gesamtleitung der Organisation liegt in den Händen des Kongresses (Abschnitt D), des Kongreß-Ausschusses (Abschnitt E), des Aktions-Comitees (Abschnitt F) und der Exekutive (Abschnitt G). § 7. Die von einem höheren Organ (Exekutive, Landesvorstand, Verbandsvorstand) im Rahmen seiner Befugnisse erlassenen Anordnungen sind für die ihm nachgeordneten Organe verbindlich. Die Organe der Bewegung sind für die Tätigkeit ihrer Funktionäre innerhalb ihres Wirkungskreises verantwortlich. § 8. Soweit landesgesetzliche Bestimmungen der Durchführung der in dieser Verfassung vorgesehenen Organisation entgegenstehen, ist die Exekutive auf Antrag des betreffenden Landesvorstandes mit Zustimmung des Kongreßausschusses befugt, an Steile der Bestimmungen dieser Verfassung einstweilige anderweitige organisasatorische Maßregeln anzuordnen; nötigenfalls können solche Anordnungen von der Exekutive allein, vorbehaltlich nachträglicher Zustimmung des Kongreßausschusses, erlassen werden. 778