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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 747

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 747 (sequence 757)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5047-3481191
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C. Reform des Zolltarifs. 6. Als eine wesentliche Vorbedingung der industriellen Entwicklung Palästinas ist seitens der Zionistischen Kommission eine Reform des Zolltarifs anzustreben. IV. Organisation der Kolonisationsarbeit. 7. Zur Leitung des Siedlungswerkes wird ein Kolonisation s a m t vom A. C. eingesetzt unter Leitung eines Vorsitzenden, der Mitglied der Exekutive der Zionistischen Organisation ist. 8. Der Kongreß beschließt, folgende Anträge dem A. C. zur Prüfung zu überweisen: Das Kolonisationsamt besteht: a) aus den Leitern der wichtigsten Siedlungsressorts, wie Landwirtschaft, Industrie und Handel, öffentliche Arbeiten und Bauwesen, Einwanderung und Arbeit, Sanitätswesen, des technischen Zentralamtes usw. Das Aktions-Comitee beschließt, welche Ressortleiter im Kolonisationsamt stimmberechtigt sind; b) aus je einem Vertreter des Jüdischen Nationalfonds, des Keren Hajessod und der Banken; c) aus drei Vertretern des Waad Haleumi, unter welchen ein Vertreter der Arbeiterschaft sein soll. Der Vorsitzende sorgt für die Einheitlichkeit in der Tätigkeit des Kolonisationsamtes. Die Ressortleiter sind in ihrem Wirkungskreise selbständig. Kolonisationsfrageh allgemeinen und prinzipiellen Charakters werden vom gesamten Kolonisations-Amt besprochen und entschieden, insofern sie nicht in die Kompetenz des A.C. bzw. der Exekutive fallen. V. Wahrung der religiösen Tradition. 9. In den öffentlichen Handlungen der von der Zionistischen Organisation gegründeten, erhaltenen und subventionierten Institutionen darf nichts geschehen, was gegen die jüdische Tradition verstößt. Die Leitung der Zionistischen Organisation hat die Durchführung dieses Beschlusses zu sichern. B. Jüdischer Nationalfonds. I. Verlegung des Hauptbüros. 10. Das Hauptbüro des Nationalfonds ist so rasch als möglich nach Erez Israel zu verlegen. 747

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