Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 748 (sequence 758)
- Language
- German, English, Hebrew
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II. Neuorganisierung des J.N. F. 11. Der Kongreß beschließt, folgende Anträge dem Aktions-Comitee zur Prüfung zu überweisen: a) Zwei bis vier Mitglieder des Direktoriums des Nationalfonds haben ihren Wohnsitz in Erez Israel. b) Der Kongreß nimmt die Beschlüsse der ersten Weltkonferenz des Nationalfonds in Bezug auf den inneren Ausbau der Nationalfonds- Organisation zur Kenntnis. c) Der Kongreß begrüßt das Prinzip landsmannschaftlicher Kolonisation auf dem Boden des Nationalfonds. d) Der Kongreß begrüßt die Käufe von ländlichen und städtischen Böden, die der Nationalfonds in letzter Zeit in Erez Israel durchgeführt hat. e) Der Nationalfonds darf in Zukunft keinerlei Darlehen gewähren, sondern hat alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zum Kauf von Boden, dessen Amelioration und Aufforstung zu verwenden. f) Der Kongreß bestätigt die von der Londoner Jahreskonferenz 1920 beschlossenen Thesen, durch die der Nationalfonds zum Träger der jüdischen Bodenpolitik in Stadt und Land in Erez Israel bestimmt wird. C. Technischer Aufbau. I. Technisches Zentralamt. 12. Für die Durchführung des Aufbaues des jüdischen Heimes in technischer Hinsicht ist für alle Institutionen der Zionistischen Organisation ein technisches Zentralamt zu errichten. II. Technische Aufgaben. 13. Der Kongreß beschließt, folgende Anträge der Exekutive zur Prüfung zu überweisen: a) In die Verwaltung des Keren Hajessod ist ein Techniker als zuständiges Organ für alle technischen Arbeiten aufzunehmen. b) Alle auszuführenden Projekte sind grundsätzlich auf dem Wege eines öffentlichen Wettbewerbes oder Ausschreibens zu erlangen und auszuführen. c) Die Besetzung von technischen Aemtern darf nur durch öffentliches Ausschreiben erfolgen. d) Die Entscheidung ad Punkt b) und c) darf nur unter Mitwirkung des technischen Zentralamtes erfolgen. 748