Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 537

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 537 (sequence 547)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
99% known words query
IRI
…/3476254-3476278--4837-3480981
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

werden dürfen, und deswegen schlägt sie Ihnen vor, daß die Worte: „Mitglieder des Kongreßgerichtes und" gestrichen werden und der Satz lauten soll: „Der Kongreßanwalt sowie dessen Stellvertreter können... abgesetzt werden44. Dann hat es weiter zu heißen: „Der Kongreßausschuß hat die Ersatzwahlen vorzunehmen." Mitglied des A.C. Dr. Bodenhelmer: Ich bin der Auffassung, daß, wenn man schon die Richter als unabhängig und unabsetzbar erklärt, es auch notwendig ist, den Anwalt unabhängig zu machen. Wenn dieser unter der beständigen Drohung stünde, daß er abgesetzt werden könne, wenn er seiner Pflicht gemäß vorgeht, so ist das nicht angängig und er muß daher von der Gefahr der Absetzung verschont bleiben. Entweder macht man das Kongreßgericht und den Anwalt vom Ausschuß abhängig oder keines von beiden. Berichterstatter Dr. Margulies: Ich habe für meine Person nichts dagegen, daß § 72 ganz gestrichen wird. Vizepräsident Farbstein: Wer für den Antrag auf Streichung des § 72 ist, den bitte ich die Hand zu erheben. (Geschieht.) Ich bitte um die Gegenprobe. (Nach einer Pause:) Der Antrag ist mit 44 gegen 41 Stimmen angenommen. Berichterstatter Dr. Margulies: Wir kommen nun zum Ehrengericht. Da ist in § 73 als erster Satz einzuschalten: „Das Ehrengericht besteht aus 7 vom Kongreß gewählten Mitgliedern. Es tagt in einer Besetzung von 3 Mitgliedern." Der nächste Satz hat dann mit den Worten zu beginnen: „Die näheren Bestimmungen." Ich bitte, diese zwei Sätze zur Abstimmung zu bringen. Vizepräsident Farbstein: Ist kein Widerspruch? (Niemand meldet sich.) Angenommen. Berichterstatter Dr. Margulies: Den zweiten Absatz schlagen wir in folgender Fassung vor: „Dem Verfahren vor dem Ehrengericht hat in der Regel der Instanzenzug nach den Bestimmungen der Landes- oder Sonderverbands-Statuten vorauszugehen." Vizepräsident Farbstein: Kein Widerspruch? (Zustimmung.) Angenommen. Mitglied des A. C. Dr. Bodenheimer: Ich habe dazu eine Frage zu stellen. In den Bestimmungen des Ehrengerichtes fehlt eine Bestimmung darüber, ob es eine Instanz über dem Ehrengerichte gibt. Nun hat das Statut des Ehrengerichtes, wie mir der Vorsitzende des Ehrengerichtes, Herr Gronemann, mitteilt, eine Bestimmung, daß gegenüber der Entscheidung des Ehrengerichtes die Berufung an das Kongreßgericht stattfinden soll können. (Ruf: Nein!) (Berichterstatter Dr. Margulies: Das ist nur Ihr Antrag!) Wenn das nicht der Fall ist, so ist meine Anfrage erledigt. Delegierter Dr. Daiches: Zu § 73 möchte ich fragen ob eine Berufung möglich ist. (Berichterstatter Dr. Margulies: Nein!) Aber das müßte sein. Ich beantrage, daß die Berufung vom Ehrengerichte an den Kongreß möglich ist. Delegierter Gronemann: Bis jetzt gab es ein großes zionistisches Ehrengericht. Es ist beabsichtigt — und darauf weist der Zusatz hin, — daß bei allen Landes- und Sonderverbänden eigene Ehrengerichte bestehen und daß dieses Ehren- 537

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.