Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 532 (sequence 542)
- Language
- German, English, Hebrew
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Delegierter Oskar Grof (Jugoslavien, deutsch): Hoher Kongreß! Ich wiederhole den gestern abend gestellten Antrag (liest): „Die Exekutive hat spätestens bis zum Tage der Veröffentlichung der Tagesordnung eines ieden Kongresses allen Landes- und Sonderverbänden die im § 19 unter a, b und c genannten Materialien gedruckt in so vielen Exemplaren vorzulegen, als voraussichtlich Mandate auf die betreffenden Landes- und Sonderverbände entfallen." Sekretär Dr. Lauterbach (deutsch): Dieser Antrag steht im Gegensatze zu § 19 der Geschäftsordnung. Er gehört seiner Materie nach nicht in das Statut und kann nicht zur Verhandlung gelangen, solange § 19 der Geschäftsordnung Gültigkeit besitzt. Berichterstatter Dr. Margulies: Es ist die Frage, ob die Exekutive jederzeit in der Lage ist, das ganze Material sechs Wochen vorher zu veröffentlichen. In der Geschäftsordnung heißt es zwei Wochen vorher. Wenn diese Bestimmung eingehalten wird, wird den Bedürfnissen durchaus Rechnung getragen. Vizepräsident Motzkin: Wer für den Antrag Grof ist, den Sie gehört haben, möge die Hand erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen. Wer für den Zeitraum von sechs Wochen ist, den bitte ich die Hand zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist abgelehnt. Wer für drei Wochen ist, den bitte ich die Hand zu erheben. (Geschieht.) Ich bitte um die Gegenprobe. (Nach einer Pause:) Der Antrag ist angenommen. Berichterstatter Dr. Margulies: Ich empfehle jetzt, die Paragraphen von 38 angefangen bis einschließlich 54 vorläufig aus der Beratung herauszunehmen und zu § 55 überzugehen. Ich empfehle Ihnen, die §§ 55 bis 58, weil sie lediglich technische Einzelheiten enthalten, die bereits im früheren Statut waren, en bloc anzunehmen. Vizepräsident Motzkin: Was ohne Aenderung ist, ist nach unserem gestrigen Beschluß eo ipso angenommen. Berichterstatter Dr. Margulies: Der § 59 weist gegenüber dem § 59 im alten Statut eine kleine Aenderung auf. Auch im § 60 enthält der erste Absatz dasselbe, wie der alte Paragraph. Es ist ein Zusatz im Entwurf, welcher lautet (liest): „Nur die von der Exekutive oder in derem Auftrage herausgegebenen Schekelquittungen sind gültig." Vizepräsident Motzkin: Ist ein Widerspruch dagegen? (Nach einer Pause:) Es ist nicht der Fall. Angenommen. Berichterstatter Dr. Margulies: Wir kommen jetzt zur Festsetzung der Höhe des Schekels. Hier empfiehlt Ihnen der Entwurf zweieinhalb Shilling als Durchschnitt festzusetzen und zwar so, daß das Aktions-Comitee berechtigt ist, nach diesem Prinzip die genaue Höhe des Schekels in den einzelnen Ländern festzu- 532