Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 510 (sequence 520)
- Language
- German, English, Hebrew
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a) durch Beschluß der einberufenden Körperschaft; b) nach dem Antrage eines Fünftels der an dieser Sitzung teilnehmenden Mitglieder der Körperschaft; c) nach dem Antrage der Exekutive in dieser Sitzung". Der letzte Satz heißt: „An diese Tagesordnung ist der Kongreß gebunden". Ich möchte Ihnen dazu eine Erklärung geben. Die Körperschaft, die einen außerordentlichen Kongreß einberuft, muß die Tagesordnung festsetzen, diese muß im voraus feststehen. Es muß aber auch einer Minorität das Recht gegeben werden, einen ihr wichtig scheinenden Verhandlungsgegenstand auf diesem außerordentlichen Kongreß behandelt zu sehen. Wir haben geglaubt, diese Minorität mit einem Fünftel der Mitglieder festsetzen zu sollen. Schließlich haben wir geglaubt, wenn die Einberufung nicht durch die Exekutive, sondern durch das Aktions-Comitee und den Zentralrat erfolgt, dann soll auch die Exekutive das Recht haben, einen ihr wichtig erscheinenden Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Wir glauben dies hier deshalb festsetzen zu sollen, weil der außerordentliche Kongreß nicht das Recht hat, auf dem Kongreß selbst die Tagesordnung zu ändern. Delegierter Dr. Klumel: Ich bin entschieden gegen diesen Antrag. Wir haben die ganze Zeit betont, daß wir die Frage der drei Instanzen auf später verschieben wollen. Nun stellt die Kommission den Antrag, daß wir jetzt schon diesen Instanzen irgendwelche Rechte oder Pflichten zuschreiben. Ich stelle den Antrag, daß wir diesen Gegenstand auf eine spätere Zeit verschieben, bis wir über die drei Instanzen verhandeln werden. Delegierter Dr. Braude: Ich schlage Ihnen vor, daß der außerordentliche Kongreß, von wem immer er auch einberufen wird, als souveräne Instanz der Organisation unbedingt das Recht haben soll, seine Tagesordnung selbst zu bestimmen. Es kann sehr wohl vorkommen, daß eine Instanz den außerordentlichen Kongreß einberuft, der Kongreß aber eine andere Tagesordnung wünscht. Die Souveränität auch des außerordentlichen Kongresses darf in keiner Weise beschränkt werden. Ich stelle darum den Antrag, daß wir diese Bestimmung streichen sollen, welche verlangt, daß der Kongreß an die Tagesordnung gebunden ist, und daß wir anstatt dessen beschließen: „die Bestimmung der Tagesordnung ist dem Kongreß selbst vorbehalten." Vizepräsident Motzkin: Herr Dr. Braude stellt den Antrag, daß auch der außerordentliche Kongreß das Recht haben soll, seine Tagesordnung selbst festzusetzen. Wer für den Antrag des Herrn Dr. Braude ist, den bitte ich die Hand zu erheben. (Geschieht.) Ich bitte um die Gegenprobe. (Nach einer Pause:) Angenommen. Der außerordentliche Kongreß ist also in Bezug auf seine Tagesordnung so souverän wie der ordentliche. Berichterstatter Dr. Margulies: Der bisherige § 23 bleibt als dritter Absatz stehen. § 24 bleibt ebenfalls. Ich komme zum § 25. (Delegierter Kaplan: Es ist angenommen worden statt des 24. Lebensjahres das 21.!) Hoher Kongreß! In der Kommission ist der Antrag gestellt worden, das passive Wahlrecht mit erreichtem 21. Lebensjahr festzusetzen, das würde heißen: es kann jeder zum Delegierten gewählt werden, der 21 Jahre alt ist. Die Kommission hat das aber abgelehnt, und ist beim 24. Lebensjahr geblieben. 510