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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 61

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 61 (sequence 71)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--4361-3480505
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Delegierter Struck: Ich will meine beiden Anträge zurückziehen, um die Verhandlungen nicht aufzuhalten. (Beifall.) Ich beantrage aber, daß diesen Herren, die aus weiter Ferne hergekommen sind, das Recht der Teilnahme am Kongresse ohne Stimme gegeben werde. (Beifall.) Präsident Sokolow: Ich nehme an, daß das einstimmig angenommen ist (allgemeine Zustimmung) und damit ist diese Sache erledigt. Berichterstatter Dr. Margulies: Hoher Kongreß! Ich möchte Sie persönlich bitten — es wird noch zu Debatten kommen, wir sind noch lange nicht fertig — schonen Sie ein bißchen, wenn möglich, meine Stimme, ich weiß nicht, ob ich sonst im Stande wäre, zu Ende zu referieren. Ich bemerke, daß, wenn jemandem meine Ausführungen nicht verständlich sein sollten, ich gerne bereit bin, über persönliche Meldung des betreffenden Herrn ihm genauere Aufklärung zu geben. Hoher Kongreß! Deutschland hat 17 250 Schekel am Tage der Wahl laut den dem Legitimationsausschusse vorliegenden, außerordentlich genau und sorgfältig geführten Protokollen, wie wir das bei Deutschland gewöhnt sind, gesammelt gehabt. Auf 17 250 Schekel entfallen nach der Wahlordnung 10 Mandate. In Deutschland wurden 11 Delegierte gewählt. Das Büro der Exekutive erhielt am 28. August ein Telegramm, daß die Anzahl der gesammelten Schekel sich auf 18 550 erhöht hat und daß aus dieser Erhöhung der Anspruch auf das 11. Mandat abgeleitet wird. Die Streitfrage, die uns nun beschäftigt, ist folgende. Welches ist der Stichtag, nach welchem die Anzahl der Delegierten, welche auf einen Verband entfallen, zu berechnen ist? Welches ist der Stichtag, an dem die Schekel gesammelt sein müssen, so daß diese dann gesammelte Zahl die Basis für die Berechnung bildet? Ist es zulässig, daß man Delegierte wählt auf Grund von Schekelzahlern, die damals noch keine Schekelzahler gewesen sind? Der Legitimationsausschuß hat nun geglaubt, daß er aus dem Statute und aus der allgemeinen Literatur und Gesetzgebung das Prinzip entnehmen muß, daß, wenn die Anzahl von Abgeordneten abhängig ist von der Anzahl, sei es von Wählern oder sei es von Einwohnern, die in einem bestimmten Kreise leben, diejenige Zahl von Wählern oder Einwohnern maßgebend sein müsse, die an dem Tage der Wahl — wir wollen Ihnen konzedieren: bis zum Abschluß der Wahl — entweder schon Wähler waren oder Parteimitglieder oder schon gelebt haben. (Heiterkeit.) Denn wenn Sie anders beschließen würden, so würden Sie in der allgemeinen Politik zu dem Ergebnisse kommen, daß dort, wo Wahlkreise auf Grund der Anzahl der Einwohner gebildet werden und dem Wahlkreise eine bestimmte Anzahl von Wählern zugeteilt wird, weil dort so und so viele Einwohner leben, noch ein Abgeordneter gewählt werden kann, weil am Tage nach der Wahl 10 Kinder geboren werden. Das ist drastisch gesprochen, aber es ist derselbe Fall, wie wir ihn hier haben. Ich möchte dabei feststellen, daß der Legitimationsausschuß, wie diese Frage aufgetaucht ist, zuerst einmal den konkreten Fall weggeschoben und sich mit der prinzipiellen Frage befaßt hat, weil er wußte, daß Sich dieser Fall noch ein oder das andere Mal ereignen werde. Der Legitimationsausschuß ist daher zu folgendem Resultate gekommen. Nur diejenigen Schekelzahler, die am Tage der Wahl bis zu deren Abschluß vorhanden sind, denen bis zu jenem Tage Schekel verkauft wurden, zählen als Grundlage für die Berechnung der Mandate, welche auf die betreffende Organisation entfallen. Ferner war der Legitimationsausschuß der Ansicht, daß für ihn das Tatsachenmaterial an der Hand der Wahlprotokolle zu prüfen sei, die ihm vorliegen. Nachdem im Hauptwahlprotokoll diese Ziffer genannt war, hat er 61

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