Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 11 (1914) Wien, 2. bis 9. September 1913
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 289 (sequence 296)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 289 — herrlichen Gedichte besingt unser lieber Czernichows ki die Tragik des jüdischen Geschicks: Zwei Juden ermorden einander im heiligen Kampf für ihre feindlichen Vaterländer . . . wir sehen eine ähnliche Tragik auch in Friedenszeiten: Die Deutschen schlagen uns, weil wir böhmisch sprechen, die Tschechen — weil wir deutsch sprechen, die Polen wiederum verhängen einen Boykott über uns, weil wir russisch sprechen usw. Und etwas Aehnliches haben wir leider auch in Palästina. Bei den Engländern sind wir Germanisatoren, bei den Deutschen — französische Kulturträger usw. Führen wir aber Hebräisch ein, so verschwinden alle Verdächtigungen1 mit einem Male. (Beifall.) Es wird uns außerdem dereinst der sehr ehrenvolle Titel der wirklichen Kulturträger im Orient zufallen, wenn wir durch unsere eigene, nicht bei Fremden erborgte Kultur und Sprache erstarken und vermittelst des reinen nationalen Sinnes unsere nationale Position kräftigen. Eben diese große Aufgabe einer geregelten Belebung der Sprache und Kultur in Palästina hat der „Kedem" übernommen. Nicht als Emissäre fremder Kulturen kommen wir ins Land unserer Väter — wir sind die Abgesandten des Hebräervolkes, und mutig und unerschrocken werden wir für unsere geistigen Güter und nationalen Errungenschaften kämpfen. Unseren Brüdern jedoch von der Rechten können wir im voraus ein beruhigendes Wort sagen: Der „Kedem" kam nicht, um zu zerstören, sondern um zu bauen, um die geschiedenen Herzen zu einer lebendigen nationalen Einheit zu verbinden. Der „Kedem" wird über allen Parteien stehen und ohne Unterschied die Meinungen und Ueberzeugungen eines jeden zu ehren und zu schätzen wissen. In seinem inneren Aufbau und in seiner juridischen Form gleicht der „Kedem" dem „Jüdischen Nationalfonds", und er kann auch mit Recht als sein jüngerer Bruder bezeichnet werden. Beide sind in England als Gesellschaften mit beschränkter Haftung legalisiert und werden von Direktoren geleitet, die von einer Generalversammlung der Mitglieder gewählt werden. Als Mitglieder der Gesellschaft werden alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Kolonialbank betrachtet, d. h. alle Mitglieder des zionistischen Großen Actions-Comites,. welche vom zionistischen Kongreß alle zwei Jahre gewählt werden. Nach § 35 des Statuts muß die Hälfte der Direktoren bei der jährlichen Generalversammlung demissionieren. An ihrer Stelle werden neue oder werden dieselben aufs neue wiedergewählt. Nach § 34 L. F. des Statuts kann die Generalversammlung jeden Direktor nach Gutdünken entfernen. Ebenso bestimmt § 32 des Statuts gewisse wichtige Unternehmungen, welche die Direktoren ohne Einwilligung oder Beschluß der Generalversammlung nicht unternehmen dürfen. Die erwähnten Bedingungen zeigen es zur Genüge, daß die wesentliche Leitung des „Kedem" stets in den Händen der Generalversammlung bleibt, und da die Generalversammlung, wie erwähnt, aus den Mitgliedern des zionistischen Actions-Comites besteht, so muß auch der „Kedem" in all seinem Tun und Lassen von der 19