Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 11 (1914) Wien, 2. bis 9. September 1913
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 181 (sequence 188)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 181 — ein wahres Kunstwerk geliefert haben. Der Deckel des S e t e r Hahaskaroth, des neuen Memorbuches, das dem Andenken Verstorbener gewidmet ist, die sich hervorragende Verdienste um den Nationalfonds und das jüdische Volk erworben haben, hat Henoch Glieenstein aus Rom modelliert und die neuen künstlerischen Sammelbüchsen der Bildhauer Fleischhacker in Düsseldorf. Alle diese Werke einer neuen jüdischen Kunst können Sie in der Ausstellung des jüdischen Nationalfonds im Saale bewundern, was ich Ihnen dringend empfehle. Ehe wir daran gehen, die Arbeit des Nationalfonds in den letzten zwei Jahren zu charakterisieren, halte ich es für nötig, einen Einwand zu widerlegen, der uns manchmal bei unserer Propaganda begegnet ist. Trotz aller Anerkennung, die dem Nationalfonds von vielen Seiten für seine Arbeit in Palästina zu Teil geworden ist, wurde von hervorragenden Gesinnungsgenossen öfters der Gedanke laut, als ob diese Tätigkeit des Nationalfonds in Palästina keine ganz systematische und den statutarischen Zwecken desselben entsprechende wäre. Ich möchte daher in kurzen Zügen die bisherige Arbeit des Nationalfonds, wie ich sie betrachte, von dem Gesichtspunkte seiner Zwecke zusammenfassen. Da kann nun kein Zweifel sein, daß der Zweck des jüdischen Nationalfonds ausschließlich Landerwerb in Palästina als ewiger Besitz des jüdischen Volkes ist. Hierzu bedarf es aber zweier Voraussetzungen: 1. Muß der Erwerb von Grundeigentum in Palästina für den jüdischen Nationalfonds in einer gesetzlich zulässigen Form möglich sein, 2. muß ein Pächterelement vorhanden sein, das bereit und in der Lage ist,, das Land des jüdischen Nationalfonds in Erbpacht oder überhaupt in Pacht zu nehmen. Die Verwirklichung der ersten Voraussetzung ist von der Entwicklung der türkischen Gesetzgebung abhängig. Bei der Gründung des Nationalfonds ging man von dem Gedanken aus, daß dieser Zeitpunkt eingetreten sein werde, sobald der von Herzl angestrebte Charter für Palästina erworben sei. Darauf sind auch die Pläne für eine statutarische Festlegung des Nationalfonds zu erklären, die darauf gerichtet waren, den National fonds als einen eisernen Fonds zu betrachten, der erst dann zur Verwendung gelangen sollte, wenn der Charter erreicht und eine gewisse Höhe des Kapitals vorhanden sei. Nach dem heutigen Gesetzeszustannd ist der Nationalfonds wohl in der Lage, durch Vermittlung vertrauenswürdiger Personen sich Rechte zu schaffen, die den Besitz des käuflich erworbenen Bodens für die Zukunft einigermaßen gewährleisten. Ein gesetzliches Eigentumsrecht auf den Grund und Boden besitzt der Nationalfonds als solcher nicht. Nach den gegenwiärtigen Plänen der Aenderung des türkischen Eigentumsrechtes an Grund und Boden ist zu erhoffen, daß die Rechtsstellung von Gesellschaften, wie sie der Nationalfonds darstellt, eine günstigere sein wird. Jedenfalls könnnen wir damit rechnen, daßdie gesetzlichen Schwierigkeiten, die heute der Erlangung des Eigentums von Gesellschaften korporativen Charakters entgegenstehen, in absehbarer Zeit beseitigt werden.