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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1911-01-01 · 10 (1911) Basel, 9. bis 15. August 1911 · p. Seite 307

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
10 (1911) Basel, 9. bis 15. August 1911
Date
1911-01-01
Page
Seite 307 (sequence 307)
Language
German, English, Hebrew
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— 307 — Referent Dr. Margulies: Hoher Kongreß! Hier fehlen jetzt die Worte: „außerhalb der eingetragenen Rednerliste". Das ist eigentlich selbstverständlich. ,Es ist das nur eine stilistische Aenderung und ich setze voraus, daß niemand gegen die Einfügung dieser Worte etwas einzuwenden hat. (Rufe: Sagen wir: „jederzeit"!) Vizepräsident Dr. Marmorek: Herr Dr. Margulies wird sich klar ausdrücken, da brauchen Sie ihn nicht durch Unterbrechungen zu stören. Referent Dr. Margulies: Daß das Wort zur Geschäftsordnung seitens des Präsidenten zu erteilen ist, ist selbstverständlich. Nicht gesagt ist, daß die Redner zur Geschäftsordnung ohne Rücksicht auf die bestehende Rednerliste zur Sache zum Worte kommen sollen. Diese Einfügung soll jetzt eine stilistische Verbesserung darstellen. Ich gehe jetzt über zu § 27. Del. Goitein: Ich bitte um das Wort! Vizepräsident Dr. Marmorek: Sie bekommen das Wort, wenn Dr. Margulies geschlossen haben wird. Niemand darf sprechen, solange ein Redner beim Worte ist. Referent Dr. Margulies: In § 27 ist offenbar nur mehr der Absatz 3 strittig. Er betrifft die Anordnung, daß auf Beschluß des Kongreßpräsidiums der Kongreßpräsident das Recht hat, ein Mitglied des Kongresses wegen gröblicher Verletzung der Ordnung für diese Sitzung aus dem Saale weisen zu lassen. Ich weiß nicht, wer dagegen Widerspruch erheben will. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß die Weisung eines Delegierten aus dem Saale während der Sitzung keine Beraubung seines Mandats bedeutet, sondern nur ein Akt der Notwehr des Kongresses gegen jemanden ist, der dessen Verhandlungen stört. Daß das Kongreßpräsidium den Beschluß fassen muß, gewährt eine Sicherheit dagegen, daß dies nicht durch individuelle Anschauungen über die Geschäftsordnung erfolgen kann, die vielleicht auf Widerspruch bei einer großen Anzahl der Delegierten stoßen könnten. Ich glaube, daß diese Sicherheit, die in dem Beschlüsse des Kongreßpräsidiums liegt, uns genügen kann. Wenn Sie über diese- Frage den Kongreß selbst entscheiden lassen wollten, so würden Sie mit diesem Falle eine ganze Sitzung ausfüllen. Ich glaube nicht, daß das im Sinne der Geschäftsführung liegt, und bitte Sie, diesen Absatz anzunehmen. Der zweite Satz dieses Absatzes enthält allerdings noch eine weitergehende Bestimmung. Da heißt es, daß der Kongreß mit einer Dreiviertelmajorität ein Mitglied überhaupt ausschließen kann. Ich gebe zu, daß das eine sehr weitgehende Bestimmung ist, aber ich glaube, der Fall, daß der Kongreß sich mit einer Dreiviertelmajorität für etwas derartiges einsetzt, wird nur dann eintreten, wenn wirklich begründete Ursachen zu einem so weitgehenden Beschlüsse vorliegen. Ich hoffe, daß dies auf unseren Kongressen niemals der Fall sein wird, aber ich glaube, daß wir die Möglichkeit haben sollen, gegen ganz exzeptionelle Fälle Vorsorge zu treffen, damit es nicht möglich ist, die Würde nicht nur des Kongresses, sondern auch des Zionismus zu verletzen, ohne daß wir die Möglichkeit haben, unsere Reihen davon zu säubern. Ich bitte Sie daher, den ganzen Absatz 3 in der Fassung, wie ei Ihnen vorliegt, anzunehmen. Del. Goitein: Ich habe beantragt, zu § 22 Absatz 2, damit die Reden zur Geschäftsordnung nicht eine allzulange Ausdehnung gewinnen könnten, daß wir nicht länger als höchstens drei Minuten zur Geschäftsordnung sprechen können. Vizepräsident Dr. Marmorek: Wenn einmal 5 Minuten beschlossen worden sind, können wir nicht sofort den Antrag umstoßen. Der Beschluß wurde gefaßt und steht fest. 20*

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